Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Trifft den Besteller selbst das (alleinige) Verschulden an der Beigebung eines ungeeigneten Stoffes oder an einer unrichtigen Anweisung, so kann er aus dem Mißlingen des Werkes keine Ansprüche gegen den Unternehmer ableiten; trifft ihn ein Mitverschulden, so entfallen insoweit auch seine Gewährleistungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022223Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00606_8700000_002