Norm
FinStrG §17 Abs2 litbRechtssatz
1. Beförderungsmittel werden auch beim Umladen von Schmuggelgut von einem ins andere zur Begehung des damit verwirklichten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG benützt und unterliegen daher bei gewerbsmäßiger Begehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) unter den weiteren in § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG normierten Voraussetzungen dem Verfall (§ 38 Abs 1 aF FinStrG).
2. Demgemäß werden auch Container beim Umladen von Konterbande aus ihnen zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei benützt und unterliegen daher dem Verfall, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben (§ 17 Abs 2 lit b FinStrG).
3. In Fällen, in denen der Täter (§ 11 erster bis dritter Fall FinStrG) eines (nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qualifizierten) vollendeten Schmuggels das Beförderungsmittel erst danach in einer an sich (isoliert betrachtet) den Tatbestand der Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 FinStrG) verwirklichenden Weise selbst benützt, erfolgt die (wenngleich bloß) für die Verwertungshandlung als solcherart "vorbestrafte Nachtat" notwendige Benützung eines Beförderungsmittels gleichfalls "zur Begehung des Finanzvergehens". Das Beförderungsmittel unterliegt daher unter den weiteren in § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG normierten Voraussetzungen dem Verfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087904Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009