Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020