RS OGH 1987/12/15 4Ob612/87, 2Ob107/08m, 9Ob3/08v, 4Ob78/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ABGB §1400 A
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

Rechtssatz

Nach hA hat der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer Anweisung grundsätzlich die unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger. Die Einwände, der Anweisungsempfänger werde von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen, dessen Partei er nicht sei, dessen Mangel er vielfach nicht erkennen könne und auf das er keinen Einfluss zu nehmen vermöge; der Mangel entstamme nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liege grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses; reichen nicht aus, den gutgläubigen Anweisungsempfänger, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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