RS OGH 1987/12/15 4Ob603/87, 4Ob1639/94, 7Ob267/99m, 4Ob196/07p, 4Ob25/16d

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ABGB §422

Rechtssatz

Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 603/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 603/87
    Veröff: EvBl 1988/47 S 273
  • 4 Ob 1639/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1639/94
    Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)
  • 7 Ob 267/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
    Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)
  • 4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192
  • 4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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