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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der L in Salzburg, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban und Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2000, Zl. N-104722/10-2000-Pin/Rau, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Vorhabens sowie Entfernungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 6. September 1999 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 44 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 5a Abs. 1 und 5 Z. 10 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (OÖ NatSchG 1995), aufgetragen, das widerrechtlich errichtete Holzgebäude sowie die Anschüttung mit Bauschuttmaterial auf dem Grundstück Nr. 646/7 der KG F. bis spätestens 31. Dezember 1999 zu entfernen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29. November 1999 untersagte die BH gemäß § 5a Abs. 3 OÖ NatSchG 1995 die Ausführung des von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1999 angezeigten Vorhabens (Errichtung eines Gartenhäuschens auf dem Grundstück Nr. 646/7 der KG F.).
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Die Frist zur Entfernung des Holzgebäudes und der Anschüttung wurde bis zum 31. August 2000 erstreckt.
Nach der Begründung sei im Juni 1999 von der Behörde festgestellt worden, dass auf dem genannten Grundstück der Beschwerdeführerin ein Holzgebäude (Gartenhäuschen) im Ausmaß von etwa 4 x 4 Meter errichtet und eine Aufschüttung mit Bauschuttmaterial durchgeführt worden sei. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F. als "Grünland" ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, das Holzgebäude sei als Ersatz für ein jahrzehntelang bestehendes Gartenhäuschen auf einem zum Bauplatz erklärten Grundstück errichtet worden. Zu diesem Vorbringen habe die Marktgemeinde F. jedoch in einer Stellungnahme erklärt, es sei zwar am 3. Oktober 1973 ein Bauplatzbewilligungsbescheid ergangen, im Anschluss daran sei aber keine Baubewilligung für die damals errichtete Gartenhütte erteilt worden. Bereits dieses Objekt sei daher illegal errichtet worden. Die baufällige (alte) Gartenhütte sei später vollständig abgerissen und an deren Stelle das gegenständliche Holzgebäude errichtet worden. Ein Altbestand liege somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe am 8. Oktober 1999 bei der Behörde eine Anzeige gemäß § 5a OÖ NatSchG 1995 erstattet, um eine nachträgliche Sanktionierung des neu errichteten Gebäudes zu erwirken.
Gemäß § 5a Abs. 3 leg. cit. habe die Behörde innerhalb von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn dieses den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz (§ 12 Abs. 1 Z. 1) zuwider laufe. Es sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben in der gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 OÖ NatSchG 1995 bestimmten Weise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider laufe.
Bereits der von der Behörde erster Instanz beigezogene Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, dass im Beschwerdefall ein weitgehend ungestörter und typischer landwirtschaftlicher Grünlandbestand vorliege. Das bereits ausgeführte Vorhaben stelle seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit der dieses unmittelbar umgebenden intensiven Gartengestaltung einen maßgebend störenden Eingriff in das örtliche Landschaftsbild dar, das in einem Umkreis von mehreren hundert Metern - abgesehen von Straße und Stromfreileitungen - noch weitgehend ein von baulichen Eingriffen freies Grünlandbild des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches darstelle. Die belangte Behörde habe im Berufungsverfahren ein ergänzendes Gutachten des Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Dieser habe im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
"Die gegenständliche Holzhütte befindet sich am südöstlichen Waldrand einer Fichten-Monokultur, welche hier an den Hängen eines steil abfallenden Grabens stockt (Neigung ~ 45 Grad ). Das Gebäude im Ausmaß von rund 4 x 4 m wurde am westlichen Rand der Parzelle 646/7 derart errichtet, dass eine der Gebäudeecken nur rund 0,7 - 1 m von der Böschungskante entfernt ist. Um die Hütte hier plan aufstellen zu können, war eine Anschüttung des hier ursprünglich in Richtung Westen (Nordwesten) zum Graben hin leicht abfallenden Geländes notwendig.
Diese Anschüttung hat eine maximale Höhe von etwa 1 m und wurde unter Verwendung eines Bauschutt-Erde-Gemisches, welches partiell durch in den Hang eingeschlagene Holzpiloten bzw. Querhölzern (Rundlinge) stabilisiert werden soll, ausgeführt. Im hier kleinflächig nicht bewaldeten Hangabschnitt wurden junge Exemplare von Fichten, Tannen, Lärchen und Kiefern gesetzt, auch Schwarzer Holunder und eine Weide sind aufgegangen. Diese Setzlinge sind derzeit durchschnittlich 0,5 m hoch.
Das lokale Landschaftsbild wird durch einen Fichtenforst im Westen sowie durch angrenzende Fettwiesen bestimmt. Östlich des Grundstückes 646/7 verläuft eine asphaltierte Straße etwa in N-S-Richtung, im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Kreuzungsbereich, wo eine weitere Straße in Richtung R. nach Osten hin abzweigt. In diesem Kreuzungsbereich befindet sich zudem ein Transformator inklusive der zu- und abgehenden Stromleitungen.
Rund 500 m im Norden sind die Gehöfte und Einfamilienhäuser der Ortschaft P. von der Straßenkreuzung aus erkennbar. ..."
Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, keinen Bauschutt, sondern Wandschotter und Erde in das Grundstück eingebracht zu haben. Gleichzeitig seien mehrere Rechnungen über die Lieferung von Schotter vorgelegt worden.
Die belangte Behörde habe ferner das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Danach werde die besondere Charakteristik des bezughabenden Landschaftsbildes durch eine weite Hügellandschaft bestimmt. Die morphologische Ausbildung des Geländes bedinge eine Gliederung in landschaftliche Kleinräume, die in Summe und im Zusammenwirken mit den Strukturelementen der Landschaft eine harmonische Einheit ergäben. Bis heute habe sich eine vielfältige, weitgehend intakte Kulturlandschaft erhalten, deren unterschiedliche Elemente (ausgedehnte Wiesenflächen, Waldbestände, Einzelbäume, Feldgehölze etc.) eine Erlebnisqualität wie Vielfalt, Stabilität, aber auch Produktivität vermittle und lediglich durch vereinzelte anthropogene Strukturen (kleine Ortschaften, asphaltierte Güterwege, 30 kV-Hochspannungsleitung samt Trafostation) unterbrochen werde. Während die bezughabende Parzelle im Norden und Westen von einem Fichtenforst bzw. mehrmähdigen Wiesen begrenzt werde, setze sich im Süden ausgedehntes landwirtschaftliches Grünland fort, welches in weiterer Folge von der Ortschaft G. in ca. 300 m Entfernung abgelöst werde. Östlich des Grundstückes verlaufe eine asphaltierte Straße mit Nord-Süd-Ausrichtung; ferner bestehe ein Kreuzungsbereich, wo ein weiterer asphaltierter Güterweg Richtung R. nach Osten hin abzweige. In diesem Kreuzungsbereich sei zudem eine Transformatorstation inkl. den zu- und abgehenden Stromleitungen situiert bzw. folge in ca. 300 m Entfernung die Ortsverbauung von R., sodass in diesem Abschnitt von einem anthropogen belasteten Landschaftsbild auszugehen sei, welches aber durch gedehnte Wiesenflächen aufgewertet werde. Im Norden schließe intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland an bzw. befinde sich in ca. 300 m Entfernung die Ortschaft P. mit entsprechenden Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Anwesen. Das streitgegenständliche Grundstück selbst präsentiere sich als nach Westen hin leicht abfallende, dreieckige Fläche, die im Süden, Osten und Norden mittels eines grünen, ca. 1 m hohen, an Holzpfählen befestigten Maschendrahtzaunes eingefriedet sei. Während am westlichen Rand der Parzelle das bereits erwähnte Gartenhaus situiert sei, befinde sich im Südostteil ein kleiner, von Zierpflanzen und Holzrabatten eingefasster Gartenteich. Weiters seien eine größere Birke, diverse kleinere Obstbäume (Zwetschke, Süß- und Sauerkirsche etc.) sowie Blumen (Rhododendron, Rosen, Buchsbaum, Korkenzieherhasel etc.), Gemüsebeete, Erdbeer- und Himbeerpflanzungen vertreten. Südseitig von der Holzhütte sei durch Aufschüttung und Planierung ein ca. 5 m x 10 m großer, terrassenartiger, begrünter Bereich geschafften worden, der relativ steil zum angrenzenden Gelände abfalle. An der nordöstlichen Grundstücksecke befinde sich eine Zufahrt bzw. seien an der östlichen und südlichen Hüttenwand hölzerne Sitzbänke aufgestellt sowie im Süden Holzroste zur Bodenbefestigung verlegt worden. Hinsichtlich des gegenständlichen Gartenhauses sei festzuhalten, dass dieses Objekt aufgrund seiner starren, geometrischen Baumasse, seiner Ausgestaltung und Lage im betroffenen Landschaftsbild als Fremdkörper wirksam werde, der aus naturschutzfachlicher Sicht nicht befürwortet werden könne. Durch die isolierte Lage am unmittelbaren Waldrand trete die Holzhütte vor allem aus süd- und ostseitiger Blickrichtung im Landschaftsbild weithin in Erscheinung und müsse demzufolge als maßgeblicher Eingriff gewertet werden. Auch wenn das Landschaftsbild durch die benachbarten, anthropogenen Strukturen (Trafostation inkl. zu- und ableitenden Stromleitungen, Straße etc.) etwas degradiert erscheine, sei mit der Errichtung der Holzhütte eine weitere, nicht zu vernachlässigende Überformung der gegenständlichen Kulturlandschaft verbunden, die in der Wirkung des Gartenhauses als dominanter raumwirksamer Störfaktor begründet sei. Auch das Vorhandensein einiger anthropogener Raumelemente im Umfeld (Trafostation, Hochspannungsleitung, asphaltierter Güterweg) und das daraus abgeleitete Argument eines "völlig entstellten Landschaftsbildes" in der Berufung der Beschwerdeführerin könnten eine Vernachlässigung der Eingriffswirkung nicht rechtfertigen. Vielmehr würde durch die Gartenhütte die Gewichtung weiter zugunsten künstlicher Faktoren verschoben, die in ihrem Zusammenwirken eine dem Umfeld deutlich widersprechende Gesamtwirkung bedingten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Hochspannungsleitung samt Trafostation sowie der asphaltierte Güterweg zwar eine gewisse Denaturierung und Überformung, keineswegs jedoch eine völlige Entstellung des betroffenen Landschaftsbereiches bewirkten. Durch die Dominanz ausgedehnter Wald- und Grünlandflächen werde der Charakter des vorliegenden Landschaftsbildes von einer weitgehend intakten, von Streusiedlungen, einem Heustadel bzw. der Trafostation unterbrochenen Kulturlandschaft bestimmt. Die negative, durch die fehlende Zuordnung zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzungszwecken unterstrichene Eingriffswirkung könne auch durch die Pflanzung von Sträuchern und Bäumen nicht gemindert werden, sodass aus naturschutzfachlicher Sicht die Entfernung der gegenständlichen Holzhütte gefordert werden müsse.
Der Beschwerdeführerin sei auch dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden; eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
Nach Auffassung der belangten Behörde ergäbe sich aus den in erster und zweiter Instanz eingeholten schlüssigen Gutachten der Sachverständigen zweifelsfrei, dass die errichtete Hütte im Grünland auf Grund ihrer starren geometrischen Baumasse und ihrer Ausgestaltung als Fremdkörper wirksam werde. Da sich die Hütte an einer isolierten Waldrandlage befinde, wobei der Abstand zu den nächsten Ortschaften jeweils nur 300 Meter betrage, sei die Störwirkung besonders hoch einzuschätzen. Dies auch deshalb, da die Hütte vor der Hintergrundkulisse eines Fichtenwaldes vor allem aus süd- und ostseitiger Blickrichtung weithin in Erscheinung trete. Auf Grund der isolierten Lage bzw. der intensiven gärtnerischen Nutzung werde das weitgehend intakte Landschaftsbild der vorhandenen Kulturlandschaft durch den "Schrebergartencharakter" gestört. Auch wenn das Landschaftsbild durch die vorbeiführende Straße sowie durch die vorhandene Trafostation samt den zu- und ableitenden Stromleitungen etwas degradiert erscheine, so dominierten doch ausgedehnte Wald- und Grünflächen das Landschaftsbild. Das Gartenhäuschen werde als weiteres künstliches Raumelement wahrgenommen und bewirke eine maßgebliche landschaftsästhetische Belastung des betroffenen Bereiches. Zum Vorschlag der Beschwerdeführerin, standortgerechte Bäume zu pflanzen, sei festzustellen, dass die durch den Baumbestand gegebene Sichtschutzfunktion jahreszeitlich bedingt variiere.
Auf Grund der Störung des Landschaftsbildes sei daher in die gesetzlich gebotene Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 OÖ NatSchG einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe als privates Interesse vorgebracht, dass ihre bereits 84- jährige Mutter auf dem Grundstück Erholung und eine noch sinnvolle Tätigkeit finde. Das Gartenhäuschen diene zur notwendigen Bewirtschaftung des Grundstückes. In diesem Zusammenhang sei auf § 30 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 zu verweisen, wonach im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang stehe und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handle. Das Grundstück der Beschwerdeführerin habe ein Ausmaß von 655 m2. Ihren Äußerungen könne entnommen werden, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hütte nicht nötig sei, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein öffentliches Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Hütte liege somit nicht vor. Die privaten Interessen an der Realisierung des Vorhabens bestünden daher in der hobbymäßigen gärtnerischen Nutzung des Grundstückes. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz (§ 1 Abs. 1 OÖ NatSchG 1995). Es sei bereits festgestellt worden, dass durch die Errichtung einer Hütte in isolierter Lage am Waldrand eine wesentliche Störung des Landschaftsbildes eintrete. Da das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft durch das Überhandnehmen künstlicher Elemente immer mehr entwertet werde, müssten noch weitgehend intakte Kulturlebensräume erhalten bleiben. Es zähle somit zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes, unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungsstrukturen ein Überhandnehmen an künstlichen Elementen in weitgehend intakten Landschaftsbereichen zu vermeiden und die von Vielfalt und Schönheit bestimmte Kulturlandschaft in ihrer Eigenheit zu erhalten. Auch das Unterbleiben von weiteren Belastungen des Landschaftsbildes liege im öffentlichen Interesse. Würde das sehr große öffentliche Interesse an der Erhaltung des Natur- und Landschaftsschutzes im gegenständlichen Bereich den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt, so sei festzustellen, dass die vorgebrachten, offenkundigen privaten Interessen an der Errichtung der Hütte nicht ausreichten, das sehr hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Bereiches zu überwiegen.
Das Gartenhäuschen sei ohne notwendige naturschutzrechtliche Genehmigung bzw. Anzeige ausgeführt worden. Bereits die Behörde erster Instanz habe eindeutig festgestellt, dass in Richtung Wald eine Aufschüttung vorgenommen worden sei, wobei noch Ziegelbauteile und Ziegelschutt erkennbar seien. Dies sei auch durch Fotos dokumentiert worden. Zu den vorgelegten Rechnungen betreffend Wandschotter bzw. Schotter sei festzustellen, dass trotz solcher Lieferungen nicht ausgeschlossen sei, dass ein Teilbereich des Geländes mit Bauschutt aufgeschüttet worden sei. Alleinige Voraussetzung für einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungs- und Entfernungsauftrag nach § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG 1995 sei die Tatsche, dass anzeigepflichtige Vorhaben konsenslos ausgeführt worden seien. Da die Errichtung des Gartenhäuschens untersagt worden sei und für das Ablagern von Abfall (Bauschutt) keine Genehmigung vorliege, sei zwingend ein Verfahren zur Entfernung der Hütte nach der genannten Gesetzesstelle durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Z. 10 OÖ NatSchG 1995 bedürfen im Grünland (§ 30 OÖ Raumordnungsgesetz 1994) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2 zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.
Nach § 5a Abs. 1 Z. 1 OÖ NatSchG 1995 sind u. a. der Neubau von Gebäuden im Grünland (§ 30 OÖ Raumordnungsgesetz 1994) außerhalb geschlossener Ortschaften - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 5a Abs. 3 OÖ NatSchG 1995 hat die Behörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider läuft (§ 12 Abs. 1 Z. 1).
Der mit "Bewilligungen" überschriebene § 12 Abs. 1 OÖ NatSchG 1995 bestimmt:
"(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider läuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen."
Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde gemäß § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG 1995 unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherstellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Landschaft im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei durch eine Trafostation bzw. eine asphaltierte Straße bereits "sehr entstellt". Das kleine Gartenhäuschen bewirke daher keine weitere negative Einschränkung des Landschaftsbildes. Ferner habe der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seinem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten erklärt, dass die alte Hütte kaum maßgeblich in Erscheinung getreten sei. Da die neue Hütte "in etwa" die Dimensionen der alten Hütte habe, sei für die Beschwerdeführerin unverständlich, warum die neue Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, der nicht bewilligt werden könne. Dabei sei auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, die Hütte durch standortgerechte Pflanzungen "vollkommen unsichtbar" zu machen. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung, dass die Eingriffswirkung durch die Pflanzung von Sträuchern und Bäumen nicht gemindert werden könne, nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte daher die Amtsachverständigen zur Darlegung aufzufordern müssen, wie viele Pflanzen welcher Art benötigt würden, um einen Sichtschutz zu erreichen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das (bereits durchgeführte) Vorhaben der Beschwerdeführerin untersagt, da es das Landschaftsbild in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe.
Die fachliche Beurteilung der Auswirkung eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0051).
Die belangte Behörde hat dementsprechend Gutachten des Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Diese haben zunächst jenes Landschaftsbild beschrieben, in welches das Vorhaben der Beschwerdeführerin eingreift, und sodann unter Beschreibung des Vorhabens dargetan, auf welche Art und Weise sich dieses in dem gegebenen Landschaftsbild auswirkt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 94/10/0190).
Wenn in der Beschwerde die Auffassung des Landesbeauftragten als "unzureichend" und nicht "nachvollziehbar" kritisiert wird, so ist darauf zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren dem Gutachten des Sachverständigen in der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.
Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, kann im Übrigen nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden, dass die Sicht auf das Objekt durch Baum- oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) beeinträchtigt sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Der oben wiedergegebene § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG 1995 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand wieder herzustellen, ohne dabei die Interessen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147). Der Auftrag zur Entfernung des Gebäudes sowie der Anschüttung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. November 2003
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100105.X00Im RIS seit
19.01.2004