Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot enthält eine Angabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078335Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00396_8700000_003