RS OGH 1987/12/15 4Ob396/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot enthält eine Angabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078335

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00396_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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