Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
§ 3 Abs 1 KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach § 150 Abs 3 KO und nicht nach § 3 Abs 1 KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011