RS OGH 1987/12/16 14Os181/87, 11Os13/94, 12Os90/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

StPO §151 Z3

Rechtssatz

Bestehen Zweifel an der Fähigkeit des zu Vernehmenden zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe des Wahrgenommenen, so muß es dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, auf Grund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Abwägung aller maßgebenden Umstände zu beurteilen, ob und inwieweit er als Zeuge vernommen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 181/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 14 Os 181/87
  • 11 Os 13/94
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 13/94
  • 12 Os 90/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 12 Os 90/01
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit ist - selbst in Grenzfällen - ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehalten, das sich dabei auf den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck des potentiellen Zeugen zu stützen und alle maßgebenden Umstände abzuwägen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097901

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0140OS00181_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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