Norm
StPO §151 Z3Rechtssatz
Bestehen Zweifel an der Fähigkeit des zu Vernehmenden zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe des Wahrgenommenen, so muß es dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, auf Grund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Abwägung aller maßgebenden Umstände zu beurteilen, ob und inwieweit er als Zeuge vernommen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097901Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0140OS00181_8700000_001