RS OGH 1987/12/16 3Ob154/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Norm

EO §37 P
EO §249
EO §325

Rechtssatz

Weder bei der Fahrnisexekution noch bei der vorbereitenden Exekution auf einen Herausgabeanspruch ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Sache im Eigentum des Verpflichteten steht, sondern grundsätzlich ist es einem allfälligen Dritten anheimzustellen, seine Rechte im Wege einer Klage nach § 37 EO geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001340

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00154_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten