Norm
ABGB §97Rechtssatz
§ 97 ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassung- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020