Norm
AngG §10 Abs3 IVRechtssatz
Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Stufenklage, Lohn, Gehalt, Bemessung, Höhe, Bestimmtheit, Unbestimmtheit, Ende, Dauer, Zeit, Auflösung, Manifestationsklage, Buchhaltung, Bucheinsicht, Klage, laufende Provision, Folgeprovision, Arbeitgeber, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016