TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2003/10/0245

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0246 2003/10/0247 2003/10/0248 2003/10/0249 2003/10/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des J in Wien, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung

1.) vom 5. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 87-91, 94/03 (Zl. 2003/10/0245), 2.) vom 11. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 55, 71, 74, 78, 83, 93/03 (Zl. 2003/10/0246), 3.) vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 75-77, 86, 92/03 (Zl. 2003/10/0247),

4.)

vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 97/03 (Zl. 2003/10/0248),

5.)

vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 69 und 81/03 (Zl. 2003/10/0249) und 6.) vom 4. August 2003, Zl. MA 15-II-J 135- 137, 142-145/03 (Zl. 2003/10/0250), alle betreffend Wiederaufnahme von mit Bescheiden der belangten Behörde abgeschlossenen Verfahren betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit verschiedenen, an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Schreiben beantragte er die Wiederaufnahme der mit Bescheiden der belangten Behörde abgeschlossenen Verfahren betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG).

Über diese Anträge entschied die belangte Behörde wie folgt:

1. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 87-91, 94/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"auf Wiederaufnahme der durch Berufungsbescheid vom 12.2.2002, MA 15-II-J 9/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 24.11.2001 bis inklusive 22.1.2002, durch Berufungsbescheid vom 17.9.2002, MA 15-II-J 24/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.1.2002 bis inklusive 23.3.2002, durch Berufungsbescheid vom 30.9.2002, MA 15-II-J 49/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 24.3.2002 bis inklusive 22.5.2002, durch Berufungsbescheid vom 24.10.2002, MA 15-II-J 64/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.5.2002 bis inklusive 8.7.2002, durch Berufungsbescheid vom 24.10.2002, MA 15-II-J 65/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 9.7.2002 bis inklusive 6.9.2002 und durch Berufungsbescheid vom 17.2.2003, MA 15-II-J 2/03, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 7.9.2002 bis inklusive 5.11.2002 rechtskräftig abgeschlossen Verfahren ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen."

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2003, 5. April 2003 und 14. April 2003, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am 3., 14. und 15. April 2003 die Wiederaufnahme der Verwaltungsverfahren betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Dezember 2001 bis inklusive 4. Jänner 2003 beantragt. Die Anträge habe er damit begründet, dass die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 18. Februar 2003, Zl. MA 15-II-J 11-14/03, mit Berufungsbescheid vom 3. Februar 2003, Zl. MA 15-II-J 100/02, und mit Berufungsbescheid vom 26. Februar 2003, Zl. MA 15-II-J 7/03, Bescheide mit dem Inhalt erlassen habe, wonach ein nicht näher präzisierter "Eurobetrag" für Sonderbedarf bzw. familiären Mehraufwand in den jeweiligen monatlichen Unterstützungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Dezember 2001 enthalten bzw. gewährt und somit auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sein solle. Dieser Umstand sei ihm in all den Verwaltungsakten ab Dezember 2001 nicht bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe dies auch in ihren diesbezüglich erlassenen Bescheiden mit keinem einzigen Wort erwähnt. Wenn die belangte Behörde einen Sozialhilfebetrag gewährt habe, der diesen Sonderbedarf bzw. Mehraufwand nicht enthalten habe, so wäre aus jetziger Sicht und der nunmehr entstandenen Sachlage der seit Dezember 2001 zuerkannte Lebensbedarf um diese Beträge verkürzt. Durch die erwähnten Bescheide vom 18. Februar 2003, vom 3. Februar 2003 und vom 26. Februar 2003 seien gemäß § 69 AVG neue Tatsachen, Beweise- und Bescheinigungsmittel hervorgekommen, die er in den betreffenden Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können und die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Hauptinhalt des Spruches anders lautende erst- und zweitinstanzliche Bescheide herbeigeführt hätten.

Nach Wiedergabe des § 69 AVG legte die belangte Behörde dar, dass mit den genannten Bescheiden der belangten Behörde dem Beschwerdeführer jeweils Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes für bestimmte Zeiträume nach dem Wiener Sozialhilfegesetz gewährt worden seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2003 seien Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide der Magistratsabteilung 12 auf Übernahme von Telefonkosten in Höhe von EUR 16,97, auf Übernahme eines Aufwandersatzes für eine Säumnisbeschwerde in Höhe von insgesamt EUR 13,75 und für eine EuGH-Beschwerde in Gesamthöhe von EUR 39,93, sowie die Übernahme eines Kostenersatzes für Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt EUR 7,-- mit der Begründung abgewiesen worden, dass dem Antragsteller auf Grund seiner familiären Situation, insbesondere für seinen familiären Mehraufwand, bereits ein erhöhter Richtsatz gewährt worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der herangezogene Richtsatz, der ohnedies den erhöhten Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtige, den in den Anträgen geltend gemachten Bedarf an Telefonkosten, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten, sowie auf Übernahme von Fahrtkosten ins Rathaus (samt Kindern) bzw. den Beschwerdekostenaufwand abgedeckt, da gemäß § 13 Abs. 3 SHG der Richtsatz so bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2003 sei unter anderem die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 12 betreffend Aufwand im Zusammenhang mit einem "Familienurlaub" in Gesamthöhe von EUR 232,93 mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich bei diesem Sonderbedarf um Aufwendungen handle, die der Freizeitgestaltung dienten. Nach Auffassung der belangten Behörde seien diese Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben durch den Richtsatz abgedeckt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2003, sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 12 betreffend Reparaturkosten in Höhe von EUR 114,79 mit der Begründung abgewiesen worden, dass der herangezogene Richtsatz den geltend gemachten Bedarf decke. Im Übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass die Reparatur des Telefongerätes Marke Olympia = 625 FC (Telefon- und Faxgerät in einem) in dem begehrten Ausmaß ein Begehren darstelle, das eindeutig über den notwendigen Haushaltsbedarf einer Familie mit einem Erwachsenen und drei Kindern hinaus gehe, der nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zu finanzieren sei.

In der Sache selbst vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, ein Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens habe immer zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend mache und sie gleichzeitig nachweise, dass sie von diesem Grund erst längstens zwei Wochen vor Stellung des Antrages Kenntnis erlangt habe. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages trage der Antragsteller. Dieser müsse schon in seinem Antrag (datumsmäßig oder sonst genau) angeben, wann er vom Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt habe. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages könne nicht als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden. Ob der Beschwerdeführer mit dem in den vorliegenden Anträgen enthaltenen Hinweis auf die Berufungsbescheide vom 3. Februar 2003, vom 18. Februar 2003 und vom 26. Februar 2003 (ohne Nennung des Zustelldatums) diesem Erfordernis genüge getan habe, könne im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben: Dem Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 24. November 2001 bis 5. November 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG in Verbindung mit der Richtsatzverordnung laufend Geldaushilfen gewährt worden, wobei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz bei Familien mit Kindern zugrunde gelegt worden sei. Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, weshalb eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorzunehmen sei. Darauf sei der Beschwerdeführer in den Bescheiden der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen worden. Seine Behauptung, er habe erst durch die Bescheide vom 3. Februar 2003, vom 18. Februar 2003 und vom 26. Februar 2003 davon Kenntnis erlangt, sei daher nicht zutreffend. Keinesfalls würde die Wiederaufnahme der Verfahren zu anders lautenden Berufungsbescheiden führen, da mehr als der - ohnehin schon ausbezahlte - Familienrichtsatz nicht gewährt werden könne. Aus den genannten Gründen lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der durch die genannten Berufungsbescheide rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vor, sodass die Anträge als unbegründet abzuweisen seien.

2. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 55, 71, 74, 78, 83, 93/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 24.10.2002, MA 15-II-J 65/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 9.7.2002 bis inklusive 6.9.2002, rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen."

3. Mit Bescheid vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 75- 77, 86, 92/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 17.2.2003, MA 15-II-J 2/03, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 7.9.2002 bis inklusive 5.11.2002, rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen."

4. Mit Bescheid vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 97/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"vom 4.4.2003 auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 12.2.2003, MA 15-II-J 9/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 24.11.2001 bis inklusive 22.1.2002, durch Berufungsbescheid vom 17.9.2002, MA 15-II-J 24/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.1.2002 bis inklusive 23.3.2002, und durch Berufungsbescheid vom 17.2.2003, MA 15-II-J 2/03, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 7.9.2002 bis inklusive 5.11.2002, rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG als unbegründet abgewiesen."

5. Mit Bescheid vom 2. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 69 und 81/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 17.9.2003, MA 15-II-J 24/02, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.1.2002 bis inklusive 23.3.2002, rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG als unbegründet abgewiesen."

6. Mit Bescheid vom 4. August 2003, Zl. MA 15-II-J 135- 137, 142-145/03, wurden die Anträge des Beschwerdeführers

"auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 30.9.2002, MA 15-II-J 49/2002, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 24.03.2002 bis inklusive 22.05.2002, durch Berufungsbescheid vom 24.10.2002, MA 15-II-J 64/2002, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.05.2002 bis inklusive 08.07.2002, durch Berufungsbescheid vom 24.10.2002, MA 15-II-J 65/2002, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 9.07.2002 bis inklusive 06.09.2002, und durch Berufungsbescheid vom 17.2.2003, MA 15- II-J 2/2003, betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 07.09.2002 bis inklusive 05.11.2002, rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens ... gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen."

Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen der

2. bis 6. Bescheide habe der Beschwerdeführer seine Anträge auf Wiederaufnahme der durch Bescheide aus den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Verfahren wieder damit begründet, die belangte Behörde habe in verschiedenen, näher genannten Bescheiden aus dem Jahre 2003 die Auffassung vertreten, dass vom Beschwerdeführer bestimmte begehrte Aufwendungen für Sonderbedarf bzw. familiären Mehraufwand in der jeweiligen monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten bzw. gewährt und somit auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sein sollten. Dieser Umstand sei ihm zur der Zeit, als ihm im Jahre 2001 bzw. 2002 Unterstützungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt worden seien, nicht bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe darauf auch in ihren diesbezüglich erlassenen Bescheiden nicht hingewiesen. Wenn die belangte Behörde einen Sozialhilfebetrag gewährt habe, der diesen Sonderbedarf bzw. Mehraufwand nicht enthalten habe, so wäre er aus jetziger Sicht und der nunmehr entstandenen Sachlage der in den Jahren 2001 bzw. 2002 zuerkannte Lebensbedarf um diese Beträge verkürzt worden.

In weiterer Folge verneinte die belangte Behörde aus den bereits beim erstangefochtenen Bescheid dargestellten Gründen das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes und wies die Anträge des Beschwerdeführers ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2003/10/0245 bis 0250 protokollierten Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene § 69 AVG lautet auszugsweise:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

...

2.

Neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

              3.              ...

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

(3) ...

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Bei den vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Wiederaufnahme vorgebrachten Umständen handelt es sich nicht um "neue Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, sondern um eine Frage der rechtlichen Zuordnung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfes im Rahmen des Wiener Sozialhilfegesetzes.

Auch sonst werden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Umstände vorgebracht, die den im § 69 Abs. 1 AVG genannten Wiederaufnahmsgründen subsumiert werden können.

Die abweisenden Entscheidungen der belangten Behörde sind daher schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0009, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Wien, am 24. November 2003

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100245.X00

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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