RS OGH 1987/12/16 3Ob154/87

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

EO §249
EO §325

Rechtssatz

Die Exekution nach § 325 ff EO ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach §§ 249 ff EO zu ermöglichen. Wenn von vornherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Farnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003405

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00154_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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