Norm
ZPO §84 Abs3 IRechtssatz
Stellt der Berufungswerber den ausdrücklichen Antrag auf Beweiswiederholung und verlangt er in der Berufungsschrift überdies die Durchführung eines Lokalaugenscheins, ohne jedoch den Begriff "mündliche Berufungsverhandlung" zu erwähnen, ist er zufolge der Neufassung des § 84 Abs 3 ZPO durch die ZVN 1983 vom Berufungsgericht zur Verbesserung seiner Berufungsanträge dahin aufzufordern, eindeutig zu erklären, ob er die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036656Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00185_8700000_001