Norm
JN §41Rechtssatz
Selbst im Falle, daß die zur Begründung des Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit jenen zusammenfallen, die für die Zuständigkeit des inländischen Gerichtes maßgebend sind, kann es dann nicht genügen, daß die klagende Partei die Voraussetzungen des Gerichtsstandes bloß behauptet, wenn aus dem Vorliegen des Gerichtsstandes erst das Indiz für das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046223Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00639_8600000_001