Norm
EO §120 Abs2 Z4Rechtssatz
Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (§ 159 Z 4 EO) geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002602Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00152_8700000_001