RS OGH 1987/12/16 3Ob152/87, 3Ob177/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

EO §120 Abs2 Z4
EO §159 Z4
EO §216 Abs1 Z1 IIIa

Rechtssatz

Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (§ 159 Z 4 EO) geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 152/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 152/87
    JBl 1988,329 = SZ 60/280
  • 3 Ob 177/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 177/00a
    Auch; Beisatz: Als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen (vgl Angst in Angst, EO Rz 1 zu § 120), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002602

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00152_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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