RS OGH 1987/12/16 14Os181/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Norm

StPO §151 Z3

Rechtssatz

Nach der Lebenserfahrung kann keineswegs gesagt werden, ein dreizehnjähriges Kind, auch wenn es Sonderschüler und im sprachlichen Ausdruck unbeholfen und schwerfällig ist, sei im Regelfall zur Ablegung einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage nicht fähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097917

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0140OS00181_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten