Norm
StPO §151 Z3Rechtssatz
Nach der Lebenserfahrung kann keineswegs gesagt werden, ein dreizehnjähriges Kind, auch wenn es Sonderschüler und im sprachlichen Ausdruck unbeholfen und schwerfällig ist, sei im Regelfall zur Ablegung einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage nicht fähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097917Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0140OS00181_8700000_002