Norm
FinStrG §22Rechtssatz
Soweit die Strafprozeßordnung bei den Haftvoraussetzungen und bei der zulässigen Haftdauer an die Freiheitsstrafdrohung anknüpft, ist ausschließlich das Ausmaß der primär angedrohten Freiheitsstrafen maßgebend; Ersatzfreiheitsstrafen für kumulativ zu verhängende Geldstrafen und Wertersatzstrafen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086120Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0120OS00133_8700000_001