Norm
StGB §11 GRechtssatz
§ 11 StGB führt ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand an, deren Abgrenzung im Einzelfall als gemischte Tatfrage und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090349Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0130OS00171_8700000_001