RS OGH 1987/12/17 12Os70/87 (12Os71/87), 11Os175/97, 13Os82/02, 12Os40/16y, 14Os130/18a, 12Os112/21v

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Veröffentlicht am 17.12.1987
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Norm

StGB §92 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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