Norm
GmbHG nF §16 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 2 GmbHG schränkt die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle ein, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013