Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehört als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Neben ihrer organschaftlichen Vertretung besteht wie bei anderen juristischen Personen die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020