Norm
Krnt HöfeG §7Rechtssatz
Die zu § 7 Krnt HöfeG ergangene Entscheidung 6 Ob 27/85, mit welcher ausgesprochen wurde, daß der Ehegatte, der mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit dessen Großeltern als Miterbe eintritt, bei der Berufung zum Anerben (Hofübernehmer) allen übrigen Miterben vorgeht, gilt auch für § 17 Tir HöfeG; keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Voristanzen sowohl die erbliche Witwe als auch den unehelichen Sohn des Erblassers in das Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers gemäß § 17 Tir HöfeG einbezogen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063194Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00022_8700000_001