TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2002/10/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
UniStG 1997;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der D in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 26, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 29. August 2000, Zl. 27/A-lfd., betreffend Nostrifizierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung ihres an der Medizinischen Akademie des Medizinischen Instituts Sofia am 24. August 1987 abgeschlossenen Studiums der Studienrichtung Zahnmedizin als Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien gemäß § 70 iVm § 71 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), unter der Voraussetzung der Erfüllung nachstehender Bedingungen stattgegeben:

"Ablegung der

1. Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Zif. 26 UniStG):

Rechtskunde und Forensik

Pharmakologie und Rezeptur

Präventivmedizin, Epidemiologie und Sozialmedizin

Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz

Praxismanagement

Ergonomie

EDV und Dokumentation

Biokompatibilität zahnärztlicher Werkstoffe

Einführung in wissenschaftliches Arbeiten

Notfallmedizin

Psychiatrie und Medizinische Psychologie

2. Fachprüfung (§ 4 Zif. 27 UniStG):

Pathologie (Klinische und Funktionelle Pathologie)

3. Schriftlichen Fachprüfungen im Rahmen einer Gesamtprüfung (§ 4 Zif. 28 UniStG):

Innere Medizin

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie

Neurologie

Physikalische Medizin

Chirurgie

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

HNO

Frauenheilkunde

4. Mündlichen zahnärztlichen Fachprüfungen

Prothetik

Parodontologie

Kieferorthopädie

Orale Chirurgie

5. Kommissionellen Gesamtprüfung (mündlich und praktisch), (§ 4 Zif. 28 iVm 30 UniStG)

6. Verfassung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit) "

Für die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bzw. der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit) wurde der Beschwerdeführerin eine Höchstfrist von fünf Jahren ab Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Gleichzeitig wurde sie als außerordentliche Studierende zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Wien zugelassen.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin an der Medizinischen Akademie des Medizinischen Instituts Sofia das Studium der Zahnmedizin am 24. August 1987 abgeschlossen und den akademischen Grad "Dr. med. dent." erworben. Am 11. Mai 1999 habe sie gemäß § 70 Abs. 2 UniStG an der Universität Wien den Antrag auf Nostrifizierung ihres in Sofia erworbenen akademischen Grades als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad "Doktor med. dent." der Studienrichtung Zahnmedizin gestellt. Mit dem Antrag seien die Nachweise gemäß § 70 Abs. 3 leg. cit. erbracht worden. Die Vizedekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien habe gemäß § 71 Abs. 1 UniStG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien, Stück XXVI, Nr. 124 vom 10. September 1999) geprüft, ob das ausländische Studium so aufgebaut sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium der Zahnmedizin in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sei. Als weiteres Beweismaterial sei am 18. Oktober 1999 gemäß § 71 Abs. 1 letzter Satz UniStG ein Stichproben-Test durchgeführt worden, zu welchem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 1999 eingeladen worden sei. Da der Studienplan der Zahnmedizin an der Universität Wien erst am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten sei, sei die Durchführung eines Stichproben-Tests unerlässlich gewesen, da es in Bezug auf das ausländische Studium keine Erfahrungswerte gäbe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Teilnahme an diesem Test bekannt gegeben und sei am 3. Dezember 1999 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden.

Auf Grund der Prüfung und Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und dem Studienplan der Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Wien sowie der durch den Stichproben-Test erzielten Kenntnisse über Inhalt und Aufbau des ausländischen Studiums (Stomatologiestudium) sei die Vizestudiendekanin zum Ergebnis gelangt, dass eine Gleichwertigkeit der beiden Studien gemäß § 71 Abs. 1 und 2 UniStG grundsätzlich gegeben sei. Allerdings fehlten für die volle Gleichwertigkeit noch einige Ergänzungen (Punkt 1 - 6 des Bescheidspruches). Die Beschwerdeführerin werde daher gemäß § 71 Abs. 2 leg. cit. als außerordentliche Studierende zugelassen. Im Zuge der Prüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studienpläne seien die einzelnen Fächer, aus denen letztlich die unter Punkt 1 - 6 angeführten Prüfungen aufgetragen worden seien, verglichen worden, dies sowohl nach den Inhalten als auch nach dem Aufbau sowie den didaktischen Zielen. Einzelne Fächer seien im ausländischen Studienplan gar nicht oder nur teilweise im Rahmen anderer Fächer enthalten. Auf Grund der großen Bedeutung für eine fundierte und praxisrelevante Ausbildung seien diese Fächer unverzichtbar und daher als Bedingung für die Nostrifizierung aufzutragen gewesen. Andere Fächer seien zwar im ausländischen Studienplan enthalten, allerdings habe eine genaue Prüfung als auch das Ergebnis des Stichproben-Tests deutlich gezeigt, dass eine Gleichwertigkeit dieser Fächer nicht gegeben sei und daher eine Prüfung abgelegt werden müsse. Zu den auferlegten Prüfungen sei im Einzelnen festzuhalten:

Pharmakologie und Rezeptur:

Das in Österreich geltende Arzneimittelrecht und Medizinproduktegesetz zeigten deutliche rechtliche Unterschiede, vor allem im Hinblick auf die Zulassung von Arzneimitteln oder Medizinprodukte sowie in Bezug auf das Verfahren einer klinischen Prüfung.

Rechtskunde und Forensik:

Ein Vergleich der gesetzlichen Regelungen habe gezeigt, dass erhebliche Unterschiede in den für Mediziner relevanten Gesetzen (z.B. § 110 StGB, Ärztegesetz, Krankenanstaltengesetz, Unterbringungsgesetz) bestünden.

Präventivmedizin, Epidemiologie und Sozialmedizin:

Auf Grund der zunehmenden Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und der landesbedingten, rechtlichen Unterschiede bezüglich der Arbeitsbedingungen (u.a. Umwelt- und Arbeitnehmerschutzgesetzgebung) seien Kenntnisse in diesen Spezialgebieten unerlässlich.

Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz:

Ein Vergleich der Rechtsordnung in Bezug auf Normierungen zum Strahlenschutz hätte gezeigt, dass große landesbedingte Unterschiede bestünden und daher die Kenntnisse der speziellen österreichischen Regelungen unverzichtbar seien. Weiters seien Kenntnisse in "Bildgebende Verfahren" (Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizinische Untersuchungsverfahren) in einer modernen Diagnostik und Therapie im zahnärztlichen Bereich unbedingt erforderlich.

Praxismanagement, Ergonomie, EDV und Dokumentation, Biokompatibilität zahnärztlicher Werkstoffe:

Diese Gebiete seien im ausländischen Studienplan nicht als selbständige Fächer ausgewiesen, jedoch im Studienplan des Zahnmedizinstudiums an der Universität Wien als Prüfungsfächer enthalten und daher ein wesentlicher Bestandteil dieser Ausbildung.

Einführung in wissenschaftliches Arbeiten:

Als Voraussetzung zur Verfassung einer Diplomarbeit sei die Absolvierung einer Lehrveranstaltungsprüfung aus "Einführung in wissenschaftliches Arbeiten" vorgesehen. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltungsprüfung werde überprüft, ob der Antragsteller die notwendigen Voraussetzungen zur Verfassung einer Diplomarbeit erfülle (u.a. EDV-Kenntnisse sowie Arbeiten mit Datenbanken und deren Anwendung im Rahmen statistischer Verfahren und Literaturrecherchen).

Notfallmedizin:

Dieses Fach sei im ausländischen Studium nicht enthalten. Es vermittle Kenntnisse, die von Umfang und Inhalt her allfällig absolvierte Erste-Hilfe-Kurse weit überstiegen.

Verfassung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit):

Den Nostrifizierungsunterlagen sei zum Einreichungszeitpunkt keine Diplomarbeit vorgelegen. Da der Studienplan der Studienrichtung Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorsehe, sei dies zur Herstellung der Gleichwertigkeit aufzutragen gewesen.

Pathologie, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie, Neurologie, Physikalische Medizin, Chirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, HNO, Frauenheilkunde, Psychiatrie und Medizinische Psychologie, Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie, Orale Chirurgie:

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei gemäß § 71 UniStG überprüft worden, ob das ausländische Studium auf Grund seines Aufbaus mit dem inländischen Studium im Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig zu betrachten sei. § 71 UniStG führe weiters die vorrangige Betrachtung des Gesamtergebnisses einer ausländischen Ausbildung als wichtig an. Nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern Inhalt und Aufbau des ausländischen Studiums solle für die Berufsausübung in gleichwertiger Weise eine wissenschaftliche Ausbildung liefern, die mit einem österreichischen Studienabschluss vergleichbar sei. Aus diesem Grund sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 18. Oktober 1999 ein Stichproben-Test durchgeführt worden, bei dem die Beschwerdeführerin in den genannten Fächern negative Ergebnisse erbracht habe. Es erscheine damit erwiesen, dass das ausländische Studium in diesen Fächern als nicht gleichwertig anzusehen sei.

Kommissionelle Gesamtprüfung:

Abschließend werde eine Kommissionelle Gesamtprüfung aus den zahnärztlichen Schwerpunktfächern (Zahnerhaltung, Prothetik, Paradontologie, Kieferorthopädie, Orale Chirurgie) verlangt, die das praktische und theoretische Wissen im Kontext der Fächer überprüfe. Das praktische fachübergreifende Wissen sei für die Arbeit am Patienten in der Praxis unerlässlich.

Zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich für den Stichproben-Test nicht genügend vorbereiten können, sei festzuhalten, dass es sich bei diesem Test um keine Prüfung im Sinne des Universitätsstudiengesetzes handle und daher keine entsprechenden Ankündigungsfristen eingehalten werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei bereits drei Wochen vor dem Termin verständigt worden und habe daher ausreichend Zeit gehabt, sich vorzubereiten. Zugleich sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass bereits ein halbes Jahr später ein weiterer Termin stattfinde. Sie hätte sich daher auch für den nächsten Termin anmelden können. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz beruhe im Übrigen nicht nur auf dem Ergebnis des Stichproben-Tests, sondern auch auf einem genauen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, in welchem alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geprüft worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe ferner eine Dienstbeschreibung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz (in deren Zahnambulatorium sie tätig sei) sowie einen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit vorgelegt, wonach ihr ab 1. August 1998 eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 16a des Ärztegesetzes 2000 erteilt worden sei. Unabhängig davon, dass diese Bewilligung zum Zeitpunkt des Antrages auf Nostrifizierung noch nicht vorgelegen sei, sei darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens die Gleichwertigkeit der Gesamtausbildung des ausländischen Studiums und nicht die Frage der Berufsausübung zu klären sei. Es lägen somit zwei unterschiedliche Verwaltungsverfahren vor, die von unterschiedlichen Behörden auf Grund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen durchzuführen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 70 Abs. 1 UniStG ist Nostrifizierung die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

Der Antrag auf Nostrifizierung ist gemäß § 70 Abs. 2 UniStG an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag ist das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.

Mit dem Antrag sind gemäß § 70 Abs. 3 UniStG u.a. folgende

Nachweise vorzulegen:

"...

2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde."

Gemäß § 70 Abs. 4 UniStG hat der Antragsteller von fremdsprachigen Urkunden autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß § 70 Abs. 3 Z. 4 ist im Original vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 1 UniStG ist unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller gemäß § 71 Abs. 2 UniStG mit Bescheid als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und es sind ihm die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das von der Beschwerdeführerin an der Medizinischen Akademie des Medizinischen Instituts Sofia absolvierte Studium der Studienrichtung Zahnmedizin sei in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung dem Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im Sinne des § 71 Abs. 2 UniStG grundsätzlich gleichwertig, auf die volle Gleichwertigkeit fehlten jedoch die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit).

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass weder sie noch ein Bediensteter des Dekanats (Herr J.) einvernommen worden seien. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nur auf das Beweismittel des Stichproben-Tests gegründet, ohne sie persönlich zum Aufbau des bulgarischen Studiums zu befragen. Hätte sie die belangte Behörde einvernommen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass das Studium der Zahnmedizin in Österreich mit dem in Bulgarien hinsichtlich der angeführten Fächer vollkommen gleichwertig sei und es keiner Ergänzungsprüfungen bedürfe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. Dabei wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat davon mit Schreiben vom 4. Jänner 1999 Gebrauch gemacht. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs umfasst nicht auch einen Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Universitäts-Studiengesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens nicht vorsieht. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt, da sie nicht ausführt, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Was die unterlassene Anhörung des von ihr genannten Bediensteten des Dekanats der Medizinischen Fakultät anlangt, von dem sie die Auskunft erhalten habe, dass es sich beim Stichproben-Test gemäß § 71 Abs. 1 UniStG um keine Prüfung im Sinne des Universitätsstudiengesetzes handle, ist zu sagen, dass diese Auskunft dem Gesetz entsprach und darauf im Übrigen auch bereits in der Einladung zu diesem Test hingewiesen worden ist. Da daher dieses Beweisthema keine entscheidungsrelevante Tatsache betroffen hat, wurde von der Einvernahme des Bediensteten von der belangten Behörde zu Recht abgesehen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe bei den ihr auferlegten Prüfungen aus Pharmakologie und Rezeptur, Rechtskunde und Forensik, Präventivmedizin, Epidemiologie und Sozialmedizin, Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz auf rechtliche Unterschiede in der bulgarischen und österreichischen Rechtsordnung verwiesen, ohne näher auszuführen, welche gesetzlichen Regelungen verglichen worden seien und worin die Unterschiede bestünden. Es sei eine unbestrittene Tatsache, dass die Rechtsordnungen zwischen Bulgarien und Österreich nicht einheitlich seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Inhalt des Studiums der Zahnmedizin in Bulgarien mit dem Inhalt des Studiums der Zahnmedizin in Österreich nicht voll gleichwertig sei, da das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein müsse. Dieser Umstand könne allein durch eine Gegenüberstellung der Rechtsordnungen nicht ermittelt werden. Hinsichtlich der auferlegten Prüfungen aus den Fächern Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz sei lediglich ausgeführt worden, dass Kenntnisse in Bildgebenden Verfahren in einer modernen Diagnostik und Therapie im zahnärztlichen Bereich unbedingt erforderlich seien. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht angeführt, auf Grundlage welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelange.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin der Sache nach gleichfalls Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides geltend. Ihrer Auffassung nach sei die mangelnde Gleichwertigkeit verschiedener Fächer nicht ausreichend begründet worden.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/1195, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Nach der oben wieder gegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides seien im Zuge der Prüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studienpläne die einzelnen Fächer, aus denen letztlich die unter Punkt 1 bis 6 des Bescheidspruches angeführten Prüfungen aufgetragen worden seien, verglichen worden, dies sowohl nach den Inhalten als nach dem Aufbau sowie den didaktischen Zielen. Einzelne Fächer seien im ausländischen Studienplan gar nicht oder nur teilweise im Rahmen anderer Fächer enthalten gewesen. Auf Grund der großen Bedeutung für eine fundierte und praxisrelevante Ausbildung, seien diese Fächer unverzichtbar und daher als Bedingung für die Nostrifizierung aufzutragen gewesen. Andere Fächer seien zwar im ausländischen Studienplan enthalten gewesen, allerdings habe eine genaue Prüfung als auch das Ergebnis des Stichproben-Tests deutlich gezeigt, dass eine Gleichwertigkeit dieser Fächer nicht gegeben sei und daher von der Beschwerdeführerin eine Prüfung abgelegt werden müsse.

Die Beschwerdeführerin hat den Ausführungen der belangten Behörde, das Studium in Bulgarien entspreche in einzelnen Fächern den österreichischen Studienplänen nicht, keine konkreten Gegenbehauptungen entgegen gestellt. Sie macht zwar Begründungsmängel geltend, ohne aber darzulegen, welche Feststellungen fehlten und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Eine entsprechend konkrete Behauptungs- und Darlegungspflicht des Nostrifizierungswerbers ergibt sich schon aus § 70 Abs. 3 und 4 UniStG, wonach der Antragsteller der Behörde bereits bei der Antragstellung Nachweise über sein ausländisches Studium bzw. autorisierte Übersetzungen von fremdsprachigen Urkunden vorzulegen hat, sowie aus dem Stichproben-Test, der gleichfalls dem Antragsteller Gelegenheit bietet, aber auch verpflichtet, Informationen über den Inhalt seines ausländischen Studiums zu vermitteln. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Stichproben-Test wird von ihr nicht behauptet, dass dieser Test etwa besonders schwierige Fragen umfasst habe und daher nicht aussagekräftig gewesen sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2003

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100010.X00

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten