RS OGH 1987/12/18 6Ob690/87, 1Ob318/98s, 1Ob206/05h, 9Ob24/08g, 5Ob94/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist nicht nur erforderlich, dass diese fristgerecht erfolgt, sondern dass sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 690/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
    Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Koziol)
  • 1 Ob 318/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
    nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung. (T1)
  • 1 Ob 206/05h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 206/05h
    Beisatz: Der Begünstigte muss die Begünstigtenstellung und die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun. (T2); Beisatz: Ebenso hat aber die Bank zu prüfen, ob sie ihre Verpflichtungen aus der Garantieerklärung als erloschen betrachten und die Auszahlung der Garantiesumme mit der Begründung verweigern darf, es liege ein Verzicht des Begünstigten auf seine Rechte aus der Garantie vor. (T3)
  • 9 Ob 24/08g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
    Vgl auch; Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T4)
  • 5 Ob 94/21s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 94/21s
    Vgl; nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten