RS OGH 1987/12/21 1Ob698/87, 7Ob2/90, 1Ob1573/91, 7Ob61/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
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Norm

ZPO §488
ZPO §496 Abs3
ZPO §498 Abs1
ZPO §503 Abs1 Z2 C2b
ZPO §503 Abs1 Z4 E2a

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 698/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 698/87
    Veröff: SZ 60/288
  • 7 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 2/90
    Veröff: VersR 1990,1376 = ZVR 1991/20 S 55 = VersRdSch 1991,357
  • 1 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1573/91
    Auch; nur: Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. (T1)
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
    Vgl; nur: Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen. (T2)
    Beisatz: Hier: Einwand des fehlenden Deckungsbausteins. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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