Norm
ZPO §488Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022