Norm
StGB §302Rechtssatz
Die Schädigung nach § 302 StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vgl ferner EvBl 1987/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014