Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015