RS OGH 1987/12/21 1Ob703/87, 8Ob1520/91, 1Ob595/91, 3Ob202/05k, 9Ob87/06v, 10Ob51/08k, 2Ob126/10h, 3

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ca

Rechtssatz

Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; der Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 703/87
    Veröff: ÖA 1989,166
  • 8 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 1520/91
    Auch
  • 1 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 595/91
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähigkeit auf Grund abgeschlossener Berufsausbildung. (T1)
  • 3 Ob 202/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 202/05k
    Vgl auch; Beisatz: Abschluss der Handelsschule, weil das erforderliche Alter für die inzwischen beschlossene Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester noch nicht erreicht wurde, und direkt anschließende, zielstrebig verfolgte Schwesternausbildung - Unterhaltsanspruch bleibt bestehen. (T2)
  • 9 Ob 87/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 87/06v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T3)
  • 2 Ob 126/10h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 126/10h
    Auch; nur: Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit. (T4); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T5); Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ? generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ? Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T6); Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus? und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter? oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T7)
  • 3 Ob 212/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 212/12s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Besuch einer dreijährigen land? und forstwirtschaftlichen Fachschule. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0047530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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