Norm
AHG §8Rechtssatz
Wurde in erster Instanz Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht eingewendet, kann ein Aufforderungsschreiben auch noch im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Ein Aufforderungsschreiben muß jedoch an den Rechtsträger selbst gerichtet gewesen sein, um als solches gelten zu können; ein Mahnschreiben an den Haftpflichtversicherer genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042055Dokumentnummer
JJR_19871221_OGH0002_0010OB00045_8700000_001