RS OGH 1987/12/22 11Os143/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StGB §146 A6

Rechtssatz

Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhabt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094547

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00143_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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