Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhabt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094547Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0110OS00143_8700000_002