RS OGH 1987/12/22 5Ob368/87 (5Ob369/87 -5Ob378/87), 3Ob55/88, 1Ob698/88 (1Ob699/88), 8Ob5/89 (8Ob6/8

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

KO §171
ZPO §86
ZPO §528 Abs1 F3

Rechtssatz

Gegen bestätigende Entscheidung über Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn die Art der verhängten Strafen divergiert (Haftstrafe beziehungsweise Geldstrafe).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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