Norm
KO §171Rechtssatz
Gegen bestätigende Entscheidung über Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn die Art der verhängten Strafen divergiert (Haftstrafe beziehungsweise Geldstrafe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013