Norm
ABGB §90Rechtssatz
Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. Liegt keine gegenteilige einvernehmliche Regelung vor, so kann es dem Ehegatten daher auch nicht verwehrt sein, in dem nach der Lebenserfahrung üblichen Umfang Geschäftsräume des anderen Ehegatten zu betreten. Verletzt er dabei jedoch berechtigte Interessen des anderen, zB durch in Anwesenheit Dritter vorgetragene Angriffe gegen dessen Ehre, steht letzterem ein gerichtlicher Untersagungsanspruch zu, der das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten mitumfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009427Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00514_8700000_001