Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Ob der Versuch des unbefugten Gebrauchs eines betriebsunfähigen Motorfahrzeugs straflos ist, weil die Tatvollendung nach der Art des Gegenstandes, "an" dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand, an dem der Versuch unternommen wurde, seiner Art nach ein anderer als der Tatbestand vorausgesetzte ist. Hievon kann aber keine Rede sein, wenn es möglich gewesen wäre, den vom Gesetz geforderten Gegenstand bloß mit einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände mittels der arteigenen Antriebsart in Bewegung zu setzten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089961Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0110OS00155_8700000_001