RS OGH 1987/12/22 11Os155/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §136 Abs1

Rechtssatz

Ob der Versuch des unbefugten Gebrauchs eines betriebsunfähigen Motorfahrzeugs straflos ist, weil die Tatvollendung nach der Art des Gegenstandes, "an" dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand, an dem der Versuch unternommen wurde, seiner Art nach ein anderer als der Tatbestand vorausgesetzte ist. Hievon kann aber keine Rede sein, wenn es möglich gewesen wäre, den vom Gesetz geforderten Gegenstand bloß mit einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände mittels der arteigenen Antriebsart in Bewegung zu setzten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089961

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00155_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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