Rechtssatz
Die Besorgnis, daß die Entscheidung über die Ablehnungserklärung von und gegen einen Richter desselben Gerichtshofes das pflichtgemäße objektive Urteilsvermögen der anderen Richter dieses Gerichtes überfordern könnte, ist grundsätzlich nicht anzunehmen (anders, wenn ein Richter eines Gerichtshofes bei diesem Gerichtshof als Partei in ein Zivilverfahren und Strafverfahren verfangen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046110Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0050OB00366_8700000_002