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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0261Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über
1. den Antrag des J in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 2003, Zlen. MA 15-II-J 118/2003 und MA 15-II-J 151/2003, und 2. über die Beschwerde derselben Partei gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 2003, Zlen. MA 15-II-J 118/2003 und MA 15-II-J 151/2003, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.
2.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Geldaushilfe für Sonderbedarf nach dem Wiener Sozialhilfegesetz abgewiesen.
Mit einem am 26. August 2003 datierten, am 28. August 2003 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend bringt er im Wesentlichen vor, eines seiner drei Kinder, nämlich Manuel, sei vorige Woche operiert worden und bedürfe der häuslichen Pflege. Die Postaufgabe der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003 sei für den "gestrigen Tag, den 27. August 2003" vorgesehen gewesen, jedoch habe Manuel den ganzen Tag über Schmerzen gehabt. Er habe am "heutigen Tag, den 28. August 2003" in der Krankenanstalt Rudolfstiftung sogar nachoperiert werden müssen. Dem Antragssteller sei daher die Postaufgabe der Beschwerde am 27. August 2003 nicht möglich gewesen. Er habe auch niemanden anderen darum ersuchen können, da er sein krankes Kind habe zu Hause pflegen müssen und es ihm unmöglich gewesen sei, an diesem Tag die Wohnung zu verlassen. Er habe im Spital um die Ausstellung eines diesbezüglichen Arztbriefes ersucht, den er nach Erhalt sofort nachreichen werde.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 2003 erhoben, mit der der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden ist.
1. Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise:
"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) ...
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhörung des Hindernisses, ... zu stellen, ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(5) ..."
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 1994, Zl. 92/10/0392, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung waren keinerlei Bescheinigungsmittel über die behauptete Erkrankung des mj. Manuel angeschlossen. Solche wurden auch nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG - wie in Aussicht gestellt - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht zu entnehmen, dass er in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte (vgl. den die Erkrankung eines Antragstellers selbst betreffenden Beschluss vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0150). Das Vorbringen des Antragstellers stellt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist dar.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.
Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juni 2003, Zlen. 2003/10/0114, 0116).
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Ist eine Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, erübrigt sich ein Eingehen auf einen Verfahrenshilfeantrag (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0098).
Wien, am 24. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100230.X00Im RIS seit
11.02.2004