Norm
StPO §495 Abs3Rechtssatz
§ 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. Bei aktenkundiger Kenntnis der inländischen Wohnadresse des Verurteilten darf dessen Anhörung nicht unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020