RS OGH 1987/12/22 5Ob366/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

JN §19 ff
StPO §72 ff

Rechtssatz

Eine Aufteilung der Beurteilung der Befangenheit in Zivilverfahren und Strafverfahren ergibt sich daraus, daß über jede Ablehnung in jeder einzelnen Zivilsache und Strafsache entschieden werden muß und dafür auch verschiedene Verfahrensregelungen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046069

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0050OB00366_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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