Norm
KO §171Rechtssatz
Auch in Ansehung einer in Konkurs befindlichen Person ist die Ordnungsstrafe zunächst als Geldstrafe und erst im Fall der Uneinbringlichkeit als Haft zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036320Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0050OB00368_8700000_003