TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2002/10/0049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2003
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des T in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 23/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Jänner 2002, Zl. U-13.476/2, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines von der Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) gemeinsam mit einem Vertreter des Bezirksbauamtes, einem naturkundefachlichen Amtssachverständigen und dem Bürgermeister von F durchgeführten Lokalaugenscheins wurde erhoben, dass am orographisch rechten Ufer der Rosanna auf einer Länge von ca. 140 m im Bereich der Grundstücke 1672, 1716, 1719/4 und 1799/2, Grundbuch F, ein Weg errichtet worden sei. Zu diesem Zweck sei Schüttmaterial einerseits in das Flussbett der Rosanna eingebracht worden, und andererseits das Flussufer um bis zu 3 m angehoben worden. Weiters sei der anstehende Fels teilweise abgetragen, aus dem rechten Einhang sei Material entnommen und es seien Bäume entfernt worden. Durch die Schüttungen sei der gesamte Uferbewuchs, zum Teil auch der angrenzende Waldbestand entfernt worden. Durch die Schüttungen sei die alte Uferlinie überschüttet und das Bachbett eingeengt worden. Die derzeitige Böschung weise Neigungen von 1:1 und steiler auf; sie sei in keiner Weise als standfest anzusehen. Darüber hinaus stelle sie für Fußgänger eine Gefahrenquelle dar, weil keinerlei Absicherungen gegen das Abstürzen vorhanden seien. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes habe der Wegerrichtung nicht zugestimmt; es bestünden weder eine wasserrechtliche, noch eine naturschutzrechtliche noch eine forstrechtliche Bewilligung. Nach Auskunft des Bürgermeisters habe früher ein Fußweg mit einer maximalen Breite von 1,5 m bestanden, der von der Fabrik zum E-Werk geführt habe.

Die BH setzte den Beschwerdeführer von den Ergebnissen des Lokalaugenscheins und von ihrer Absicht in Kenntnis, ihm zur Herstellung des früheren Zustandes nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes den Rückbau des Wegs aufzutragen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, es sei die Behauptung, er habe den Weg errichtet, unzutreffend. Der Weg sei bereits im Jahre 1924 errichtet worden und zwar für Rohrleitungen vom E-Werk zur Fabrik. Die Trasse habe eine Mindestbreite von 2,8 m aufgewiesen. Richtig sei, dass dieser Weg "ausgeräumt" und "in Stand gehalten wurde". So habe der Beschwerdeführer, der das Areal 1985 erworben habe, im Jahre 1988, um über den Weg Holz für seinen Sohn mit einem Lkw-Kran 2-Achser mit einer Breite von 2,3 m abzuführen, den Weg vorher "ausräumen" müssen; dabei habe er vom Hang heruntergerutschtes Material entfernt. Zu betonen sei, dass es sich um ein besonders steiles Gelände handle, sodass der Weg nach jeder Witterung "ausgeräumt" werden müsse, wenn er der Instandhaltung der Fabrik dienen solle. Zur Mitteilung des Bürgermeisters, der Weg habe früher eine Breite von nur 1,5 m gehabt, sei zu bemerken, dass dies zwar grundsätzlich zutreffen könne, dass aber die Vorbesitzer ihrer Obliegenheit zur Instandhaltung des Weges mehrere Jahre hindurch nicht nachgekommen seien. Die "Einengung" sei daher erklärbar. Die Rohrtrasse von der Fabrik zum E-Werk weise jedenfalls an der schmalsten Stelle

2.800 mm auf. Im Falle von Reparaturarbeiten an der Rohrleitung bzw. an den ebenfalls in der Trasse verlegten Hochspannungskabeln müsse eine geeignete Anfahrt zur Verfügung stehen. In den 80er-Jahren sei am mittleren Teil des Weges ein ca. 500 m3 umfassender Felssturz abgegangen. Nur auf Grund des bestehenden Weges und dessen Erhaltungszustandes sei es möglich gewesen, das Bachbett mit einem Bagger so rasch auszuräumen, dass ein Rückstau und damit ein gravierender Schaden verhindert werden konnte. Ein derartiger Felsabbruch könne nie ausgeschlossen werden. Es sei daher erforderlich, den Weg in befahrbarem Zustand zu halten. Im Übrigen werde die Behauptung, die Anschüttung betrage 3 m, als unwahr zurückgewiesen, ebenso die Behauptung, dass eine Felsabtragung erfolgt sei. Vielmehr seien mit dem Bagger die "angerissenen" Felssteine entfernt worden und zwar aus Gründen der Sicherheit jener Personen, die den Weg benützten. Ebenfalls zurückgewiesen werde die Behauptung, es sei Material entnommen worden. Wahr sei vielmehr, dass lediglich vom Hang abgerutschtes Material anplaniert worden sei. Es seien auch keine Bäume entfernt worden, die Uferlinie der Rosanna sei nicht überschritten und die Rosanna sei nicht eingeengt worden. Für den Zustand des Waldbestandes und des Uferbewuchses sei nicht der Beschwerdeführer, sondern "ein großes Hochwasser", wie es sich u.a. 1990 in St. Johann ereignet habe, verantwortlich. Schließlich werde beantragt, den Sohn des Beschwerdeführers und einen namentlich genannten Kraftfahrer als Zeugen zu vernehmen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen. Ein Gutachten werde "vorbehalten".

Mit Bescheid vom 27. August 2001 erteilte die BH gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz (TirNatSchG) den Auftrag, zur Herstellung des früheren Zustandes folgende Maßnahmen zu setzen:

"1) Die bestehende übersteile Böschung ist bis auf den ursprünglichen Verlauf der Uferlinie abzutragen und mit einer Neigung von maximal 1:2 herzustellen.

2) Vom Beginn der Aufschüttung an, bei Grenzpunkt 3041, ist diese Aufschüttung auf eine Länge von rund 70 m (bis zur Felsnase) um rund 2 m abzutragen. Von der Felsnase flußabwärts ist die Aufschüttung um rund 3 m abzutragen, die Länge beträgt ebenfalls rund 70 m.

3) Im Bereich des Wassertanks darf die verbleibende Berme eine Breite von maximal 1,5 m aufweisen (zwischen den Grenzpunkten 2565 und 2566).

4) Sollten im Zuge der Abtragung der unter Punkt 2 angeführten Aufschüttung Baurestmassen und sonstige Abfälle zutage treten, so sind diese entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen nachweislich zu entsorgen.

5) Die neuen Uferböschungen sind zu humusieren und mit bodenständigen, einheimischen und standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen und solange nachzubessern, bis ein dauerhafter Bewuchs sichergestellt ist.

6) Im Bereich der Materialentnahme ist die bergseitige Böschung wieder standsicher herzustellen und ebenfalls zu humusieren und zu bepflanzen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass der Weg sich außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 TirNatSchG befinde. Es sei Bewilligungspflicht gemäß § 7 TirNatSchG gegeben, der Beschwerdeführer sei aber nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Der Hinweis auf die Errichtung des Weges im Jahre 1924 sei eine "reine Schutzbehauptung". Den im Wasserbuchakt befindlichen Bewilligungsbescheiden aus 1922 und 1923 sowie dem Kollaudierungsbescheid aus 1924 zufolge sei ein Weg nämlich weder vorgesehen, noch genehmigt worden. Es sei lediglich die Überdeckung der Rohrleitung verfügt worden. Glaubhaft sei allerdings die Mitteilung des Bürgermeisters, wonach früher ein Fußweg mit einer Breite von 1,5 m zum Krafthaus geführt habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, es sei völlig unerklärlich, warum ein gänzlicher Rückbau stattfinden solle, wo doch selbst nach den als glaubhaft beurteilen Aussagen des Bürgermeisters früher ein Weg mit 1,5 m Breite bestanden habe. Tatsächlich habe die Mindestbreite der Rohrleitungstrasse aber 2,8 m betragen. Die Annahme des Bürgermeisters, der Weg sei nur 1,5 m breit gewesen, sei dadurch erklärbar, dass die Vorbesitzer ihrer Obliegenheit zur Instandhaltung des Weges durch mehrere Jahre nicht nachgekommen seien, was eine temporäre Einengung des Weges zur Folge gehabt habe. Keinesfalls sei der Weg aber erst im Jahre 2001 errichtet worden. Organe der BH selbst hätten den Weg im Zuge einer Wasserrechtsverhandlung am 28. November 1995 begangen, ohne seine Existenz zu beanstanden. Dies könne u.a. durch die Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers und des erwähnten Kraftfahrers als Zeugen, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, durch die Einholung von Gutachten und durch Einsichtnahme in einen näher bezeichneten Verwaltungsakt der BH bewiesen werden. Dass 1924 kein Weg bewilligt worden sei, besage noch nicht, dass nicht tatsächlich ein Weg - allenfalls ohne Genehmigung - errichtet worden sei. Jedenfalls sei der Vorzustand nicht hinreichend festgestellt worden. Die unterlassene Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise werde als gravierender Verfahrensmangel gerügt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Jänner 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Uferschutzbereich der Rosanna Geländeabtragungen und -aufschüttungen vorgenommen und dadurch einen bestehenden Fußweg zu einem Fahrweg verbreitert habe. Dies sei vom Beschwerdeführer im Verfahren insofern zugestanden worden, als er eingeräumt habe, der Weg habe früher eine Breite von 1,5 m gehabt und sei zur Durchführung eines Holztransportes verbreitert worden. Auf Grund der Erhebungen anlässlich des Lokalaugenscheins stehe daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass bewilligungspflichtige Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden seien. Ob dies im Jahre 1988 oder im Jahre 2001 erfolgt sei, sei unerheblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TirNatSchG) hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtung, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)

die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen und

b)

die zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist diese zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

Gemäß § 7 Abs. 1 TirNatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Ausbaggern,

b)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c)

die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

              d)              die Änderung von Anlagen nach lit.  b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen gemäß § 7 Abs. 2 TirNatschG im Bereich

              a)              der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

              b)              eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens

              1.              die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

              2.              Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe, indem er mit dem Ziel der Verbreiterung eines Fußweges bzw. der Errichtung eines Fahrweges Geländeabtragungen und -aufschüttungen im Uferbereich der Rosanna, eines fließenden natürlichen Gewässers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke vorgenommen habe, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b bzw. d bzw. § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 TirNatSchG ausgeführt, ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe lediglich im Jahre 1988 Instandhaltungsarbeiten an dem aus dem Jahre 1924 stammenden Weg vorgenommen, um Holz abtransportieren zu können. Die Instandhaltung bzw. Räumung eines Weges sei naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Sie sei auch im Jahre 1988 nicht bewilligungspflichtig gewesen.

Nun ist es zwar so, dass dem Beschwerdeführer die Beseitigung von Abgrabungen und Anschüttungen, die zwecks Errichtung des früher bestehenden - nach den Feststellungen der belangten Behörde 1,5 m breiten - Fußweges vom Vorbesitzer getätigt wurden, nur vorgeschrieben werden könnte, wenn dieser seinerzeit konsenslos oder entgegen einem Verbot vorgegangen ist und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 TirNatSchG für eine Heranziehung des Grundeigentümers erfüllt sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer ein naturschutzgesetzlich eingeräumtes Recht darauf hätte, diesen vom Vorbesitzer geschaffenen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen. Selbst wenn die Weganlage - was der Beschwerdeführer gar nicht behauptet - ursprünglich im Einklang mit den - entsprechende Bewilligungs- oder Verbotstatbestände nicht aufweisenden - naturschutzrechtlichen Bestimmungen errichtet worden wäre, so folgte daraus noch nicht die Bewilligungsfreiheit solcher Geländeabtragungen und - anschüttungen, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung dieses "ursprünglich" gegebenen Zustandes der Weganlage erforderlich sind. Ein bewilligungsfreier "Altbestand" (vgl. dazu das hg. Erk. VwSlg. 14667 A/1997) liegt nur solange vor, als der vor Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung gesetzte Eingriff unverändert andauert; diese Voraussetzung ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Die Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen ist somit ausschließlich danach zu beurteilen, ob dadurch in Ansehung des betroffenen Geländes ein Bewilligungstatbestand erfüllt wird; auf den Zweck der Wiederherstellung des früher einmal gegeben gewesenen Zustandes der Weganlage kommt es nicht an.

War das Gelände vor den in Rede stehenden geländeverändernden Maßnahmen durch den Beschwerdeführer daher zufolge von Hangrutschungen und unterbliebenen Instandhaltungsmaßnahmen des Vorbesitzers durch einen Fußweg mit einer Breite von 1,5 m gekennzeichnet - davon ist auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausgegangen -, so war es dem Beschwerdeführer verwehrt, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung diese Weganlage durch "Räumung", d.h. durch Geländeabtragungen und -aufschüttungen in jenen Zustand zu versetzen, die sie seiner Meinung nach im Jahre 1924 aufgewiesen hatte.

Geländeabtragungen und -aufschüttungen waren im Jahre 2001 bewilligungspflichtig, im Jahre 1988 gemäß § 6 Abs. 2 lit. b TirNatSchG, LGBl. Nr. 15/1974, verboten; eine Ausnahmebewilligung konnte gemäß § 6 Abs. 5 TirNatSchG erteilt werden. Da der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer Bewilligung, noch das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung behauptet, besteht die Auffassung der belangten Behörde zu Recht, es sei für die Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrages unerheblich, ob die Abtragungen und Aufschüttungen im Jahre 1988 oder im Jahre 2001 getätigt worden seien.

Bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgenommene "Räumung" des auf eine Breite von 1,5 m "eingeengten" Weges, die Entfernung "angerissener" Felssteine mit dem Bagger sowie die Planierung des abgerutschten Materials erweist sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung bzw. ein verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausgeführt, als richtig; ob darüber hinaus eine Bewilligungspflicht nach § 8 TirNatSchG bestand, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Einer Einvernahme der für den Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen bedurfte es nicht, zumal die belangte Behörde ohnedies von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dass aber im Zuge einer wasserrechtlichen Verhandlung am 28. November 1995 der in Rede stehende Weg von Organen der BH begangen und nicht beanstandet worden sei, ändert nichts an der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahmen. Der vom Beschwerdeführer beantragten Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt bedurfte es daher ebenso wenig wie des von ihm ohne nähere Begründung und ohne Angabe eines Beweisthemas begehrten Gutachtens.

Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Verfahren darauf beschränkt, die von der belangten Behörde auf Grund des Ortsaugenscheins getroffenen Feststellungen über Abtragungen und Aufschüttungen als unzutreffend und unrichtig zu erklären. Er hat allerdings nicht dargelegt, in welchem Ausmaß er im Zuge der von ihm als "Räumung" und "Instandhaltung" des Weges qualifizierten Maßnahmen Geländeabtragungen und -aufschüttungen vorgenommen hat. Ein derartiges konkretes Vorbringen wäre umso notwendiger gewesen, als sich erst daraus Zweifel ergeben könnten, ob die von der belangten Behörde auf sachverständiger wie auf der Grundlage des vorgenommenen Augenscheins festgestellten Geländeabtragungen und - aufschüttungen mit jenen Maßnahmen, die vom Beschwerdeführer zugestandener Maßen gesetzt wurden, übereinstimmen. Mit der bloßen Behauptung, die behördlichen Feststellungen seien unrichtig, wird jedoch kein Umstand aufgezeigt, der diese Feststellungen als unzutreffend erscheinen lassen könnte.

Der behauptete Begründungsmangel, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, von welchem "früheren Zustand" sie ausgegangen sei, liegt nicht vor; ist dem angefochtenen Bescheid doch zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einem Zustand des betreffenden Geländes vor Durchführung der festgestellten Abtragungen und Anschüttungen ausgegangen ist.

Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit der ihm erteilten Aufträge rügt der Beschwerdeführer weiters, es lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wo sich die ursprüngliche Uferlinie befunden habe.

Mit der Frage, ob ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals, zuletzt im Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0189, beschäftigt. Er hat dabei dargelegt, dass der Spruch so bestimmt gefasst sein müsse, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Dabei dürfen die Bestimmtheitsanforderungen jedoch nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur weder beim Verpflichteten noch bei der Vollstreckungsbehörde ein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Uferlinie nach den Verhältnissen in der Natur nicht eindeutig erkannt werden könnte, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht. Der Verweis auf den ursprünglichen Verlauf der Uferlinie ist daher nicht als Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, es hätte ihm lediglich der Rückbau des Weges auf eine Breite von 1,5 m vorgeschrieben werden dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass die getroffenen Vorschreibungen zum einen die Beseitigung der von ihm ohne Bewilligung vorgenommenen Aufschüttungen und zum anderen die Bepflanzung des betroffenen Geländes zur Anpassung des von ihm gleichfalls ohne Bewilligung geschaffenen Zustandes an die Interessen des Naturschutzes zum Inhalt haben. Dies entspricht dem § 16 Abs. 1 TirNatSchG. Das Belassen, der Rückbau oder die Beseitigung eines Weges ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. November 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100049.X00

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten