RS OGH 1988/1/12 10Ob516/87, 9ObA1/92, 7Ob34/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

ABGB §1444 A
ZPO §235 E

Rechtssatz

Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching III, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des § 1444 ABGB abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 516/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 Ob 516/87
  • 9 ObA 1/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 1/92
    nur: Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. (T1)
    Beisatz: Aus der Begründung, mit der die Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben. (T2)
  • 7 Ob 34/15y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 34/15y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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