RS OGH 1988/1/12 4Ob506/88, 3Ob156/88, 1Ob580/94, 10Ob226/00h, 6Ob308/02s, 2Ob196/03t, 2Ob107/08m, 9

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

ABGB §1400 C

Rechtssatz

Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Das bedeutet aber auch, dass der Überweisende spätestens mit der Buchung die Verfügungsmöglichkeit über den Betrag verliert. Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese Zahlung bereits in das Vermögen des Kontoinhabers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 506/88
    Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293
  • 3 Ob 156/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 156/88
    Auch
  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
    Auch; Beisatz: Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich. (T1)
  • 10 Ob 226/00h
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 226/00h
    nur: Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese Zahlung bereits in das Vermögen des Kontoinhabers. (T2)
  • 6 Ob 308/02s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    nur T2; Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T3)
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Auch; nur: Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. (T4); Beisatz: Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen. (T5); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 57/11z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 57/11z
    Auch
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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