RS OGH 1988/1/12 4Ob3/88

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

KO §156

Rechtssatz

Ein (Zwangsausgleich) Ausgleich hat keine Wirkung auf Unterlassungsansprüche. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Unterlassungen unlauterer Wettbewerbshandlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065315

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00003_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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