Norm
ZPO §395Rechtssatz
Erklärt der im Wettbewerbsprozeß Beklagte den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, weil er den zur Last gelegten Verstoß nicht begangen habe aber Zuspruch der Kosten nach § 45 ZPO zu begehren, kann keine Rede davon sein, daß er die Berechtigung des auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches anerkannt hätte, ein derartiger Unterlassungsanspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Beklagte den behaupteten Verstoß bereits begangen hat oder die Gefahr besteht, daß er ihn alsbald begehen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040832Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00383_8700000_001