Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §16 Abs5 litd idF 1987/576;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. L in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Jänner 2002, Zl. 18.322/06-IA8/01, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. M in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine näher beschriebene, als Bauland gewidmete Waldfläche.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung Einwendungen und brachte vor, er sei Eigentümer der angrenzenden Waldparzelle Nr. 519/144, KG S bei Klagenfurt. Die mitbeteiligte Partei könne kein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Rodung geltend machen, weil sie beabsichtige, die Rodungsflächen als Baugründe zu verkaufen und dadurch einen "Spekulationsgewinn" zu erzielen. Durch die Rodung seien überdies Folgeschäden am angrenzenden Wald zu erwarten, dem erhöhte Wohlfahrtswirkung zukomme. Der aus dem Jahre 1975 stammende Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klagenfurt sei dem in der Natur bestehenden Zustand nicht angepasst worden, obwohl die entsprechende Grundfläche nunmehr eine Waldfläche darstelle. Im Raum Klagenfurt gebe es keinen Mangel an gewidmetem Bauland auf Nichtwaldflächen; einer Rodung bedürfe es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei die "Negativbestätigung" nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes erschlichen.
Die Erstbehörde führte eine mündliche Verhandlung durch, in der vom Sachverständigen für Stadtplanung dargelegt wurde, die beantragte Rodefläche von 560 m2 liege zur Gänze in dem seit 1975 als Bauland gewidmeten Teil des Grundstücks Nr. 519/18, KG S. Durch die Widmung werde ein öffentliches Interesse an einer Verdichtung des Baulandes in hochwertiger stadtnaher Lage dokumentiert, wenngleich kein Mangel an Bauland bestehe. Der forsttechnische Amtssachverständige legte dar, die Rodefläche liege im Bereich des Jagdhausweges und weise einen Mischbestand aus Fichte, Kiefer, Birke, Esche und Hainbuche unterschiedlicher Altersklassen auf. Laut Waldentwicklungsplan komme hier der Erholungswirkung Leitfunktion zu. Die Waldausstattung liege deutlich unter dem Bezirksdurchschnitt von 52 %. Durch die beabsichtigte Rodung entstehe eine vorübergehend geringfügige Erhöhung der Windwurfgefährdung des an die Rodefläche im Nordosten anschließenden verbleibenden Waldbestandes. Nachteilige Folgen für die Landeskultur im Allgemeinen seien nicht zu erwarten. Der auf der Rodefläche stockende Mischbestand erfülle nicht die Kriterien eines Schutzwaldes. Durch die Realisierung der beantragten Rodung seien negative Auswirkungen auf die angrenzende Feuchtwaldfläche Nr. 519/144 des Beschwerdeführers durch Windwurfgefährdung, Schneedruck etc. nicht zu erwarten, weil die Rodefläche den angrenzenden Feuchtwald nur punktuell berühre.
Die Abteilung Stadtplanung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt legte in einer ergänzenden Stellungnahme dar, es sei angesichts der - näher dargestellten - Stadtentwicklungsziele und der Bauflächenbilanz nicht gerechtfertigt, das in hochwertiger stadtnaher Lage situierte Bauland rückzuwidmen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 23. Jänner 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Rodung gemäß den §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 nach Maßgabe eines näher bezeichneten Lageplanes unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Rodungszweck begründe ein im Siedlungswesen gelegenes öffentliches Interesse, das aus näher dargelegten, in den Stadtentwicklungszielen gelegenen Gründen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwieweit durch die beantragte Rodung in sein subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörenden nachbarlichen Waldflächen eingegriffen werde bzw. diese beeinträchtigt würden. Vielmehr stehe auf Grund der Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen fest, dass für diese Waldflächen keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er sich gegen die Annahme der Erstbehörde wandte, es bestehe ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Rodungsinteresse, das das öffentliche Walderhaltungsinteresse zu überwiegen geeignet sei. Die Erstbehörde hätte eine Schutzfunktion des zur Rodung beantragten Waldes ebenso bejahen müssen wie die Auffassung, dass es nach der Rodung zu Windwurfgefährdung, Schneedruck etc. komme.
Der Landeshauptmann von Kärnten holte eine ergänzende Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein, der zufolge die geplante Rodefläche das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers Nr. 519/44 tatsächlich bloß an einem einzigen Punkt berühre. Eine augenscheinliche Gefährdung des Nachbarbestandes bestehe nicht, zum einen, weil bis auf die punktförmige Berührung der stabile Altbestand zur Grenze hin verbleibe und zum anderen wegen des Umstandes äußerster Stabilität des Nachbarwaldes (hoher Laubholzanteil, "günstiges H/D Verhältnis" und tiefe Beastung). Wenn überhaupt, so sei eine Gefährdung dadurch gegeben, dass die Fichten im Uferbereich des Gerinnes wegen des hohen Grundwasserspiegels als nicht standortgerecht anzusprechen seien und eventuell zu Flachwurzelbildung und Rotfäule neigen könnten. Im Übrigen befinde sich die Rodefläche aber auf der der Hauptwindrichtung abgeneigten Seite zum Nachbarbestand. Eine zusätzliche Windgefährdung sei somit nicht nachweisbar. Weder durch den Verlust der Waldfunktionen (hohe Wohlfahrtswirkung, mittlere Erholungswirkung) noch durch die Rodung selbst sei mit Beeinträchtigungen des Waldbestandes auf dem Grundstück Nr. 519/44 (des Beschwerdeführers) zu rechnen.
Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Arge Naturschutz vom 11. Juni 2001 vor, in der auf "nachhaltige Auswirkungen" der beantragten Rodung auf den benachbarten "Ufergehölz-Bestand und Feuchtwald" hingewiesen wird; auf frühere Stellungnahmen, die dem Beschwerdeführer gegenüber abgegeben worden seien, wird mit dem Beifügen verwiesen, dass diese "fachlich vollkommen aufrecht" blieben. Am 10. Juni 2001 sei gegen 15.30 Uhr ein Lokalaugenschein vorgenommen worden, bei dem starker Westwind geherrscht habe. Eine abschwächende Wirkung des Windes für den Bestand östlich des Grundstücks Nr. 519/18 sei durch zwei Fichten und eine mächtige, breit ausladende Buche gegeben gewesen, die sich östlich der Punktparzelle 285, im Übergang Plateau und ostexponierte Böschung befunden hätten. Bei einer Rodung dieser drei Bäume sei eine Beeinträchtigung des nachbarlichen Bestandes durch Wind nicht auszuschließen. Die aktuelle Baumartenzusammensetzung des Rodegrundstücks besitze im Übrigen das Potenzial eines thermophilen Laubmischwaldes.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Juli 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde sei zu Recht vom Vorliegen eines das öffentliche Walderhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Rodungsinteresses ausgegangen. Mit seinem gegen die Rechtmäßigkeit dieser Interessenabwägung gerichteten Vorbringen habe der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, die von den dem Eigentümer eines benachbarten Waldes im Rodungsverfahren forstgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Interessen auf Schutz seines Waldes nicht erfasst seien. Soweit er jedoch eine Windgefährdung seines Waldes geltend mache, könne auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen davon ausgegangen werden, dass Gefährdungen des der Rodefläche benachbarten Waldes nicht zu erwarten seien.
Der Beschwerdeführer erhob neuerlich Berufung und rügte, die Berufungsbehörde erster Instanz habe sich mit der Stellungnahme der Arge Naturschutz nicht auseinander gesetzt. Hätte sie dies getan, hätte sie zur Feststellung nachteiliger Einwirkungen auf den Waldbestand des Beschwerdeführers gelangen müssen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Jänner 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die forsttechnischen Amtssachverständigen hätten eingehend begründet, dass und warum von der geplanten Rodung keine nachteiligen Auswirkungen durch Wind auf den Waldbestand des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Gegenteilige Behauptungen habe der Beschwerdeführer wohl aufgestellt; weder diese, noch die Stellungnahme der Arge Naturschutz habe diese Gutachten jedoch auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet. Alleine der Umstand, dass im Zeitpunkt des von der Arge Naturschutz vorgenommenen Lokalaugenscheins Westwind geherrscht habe, widerlege die - oben dargestellten - Ausführungen des von der Berufungsbehörde erster Instanz beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen nicht. Im Übrigen bestünden keine entscheidungswesentlichen Gründe, die eine Versagung der beantragten Rodungsbewilligung rechtfertigen könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Gemäß § 19 Abs. 1 ForstG ist zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung u.a. der Waldeigentümer (Z. 1) berechtigt.
Parteien im Sinn des § 8 AVG sind im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 5 lit. d ForstG u.a. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist.
Nach § 14 Abs. 3 ForstG ist der Deckungsschutz dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1 Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, die mitbeteiligte Partei habe an der Rodefläche nicht rechtswirksam Eigentum erworben, weil die "Negativbestätigung" nach dem Grundverkehrsgesetz erschlichen worden sei. In Wahrheit fehle dem Kaufvertrag die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die mitbeteiligte Partei sei demnach auch nicht legitimiert gewesen, den Antrag auf Rodungsbewilligung zu stellen. Betreffend die von der belangten Behörde verneinte Beeinträchtigung seines nachbarlichen Waldbestandes durch die beantragte Rodung habe der Beschwerdeführer ein Gutachten der Arge Naturschutz vorgelegt. Dieses habe auf gleicher fachlicher Ebene die Ausführungen der behördlich beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen entkräftet. Die Behauptung, die Arge Naturschutz habe nicht auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert, sei nicht geeignet, darzutun, dass sich die belangte Behörde mit dem Gegengutachten ernsthaft befasst habe. Schließlich sei die belangte Behörde auch den umfangreichen Hinweisen des Beschwerdeführers, wonach das öffentliche Interesse am Rodungszweck gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung zurückzutreten habe, nicht nachgegangen. Sie sei gar nicht in den Prozess der Interessenabwägung eingetreten, sondern habe die Schutzfunktion des zu rodenden Waldgrundstücks von vornherein verneint und damit zugleich das subjektive öffentliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung dieses Waldes zu Unrecht nicht anerkannt.
Nach ständiger hg. Judikatur können Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, im Rodungsverfahren im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass durch die Rodung in ihr subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörenden nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0228, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Waldflächen des Beschwerdeführers durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Rodung verneint und sich dabei auf die Gutachten der behördlich beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen gestützt. Die Auffassung, der Beweiswert dieser Gutachten sei durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der Arge Naturschutz nicht erschüttert worden, ist nicht zu beanstanden. Der erwähnten Stellungnahme ist nämlich weder die Aussage zu entnehmen, der nachbarliche Wald des Beschwerdeführers sei zufolge der Rodung einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt, noch bietet sie eine fachlich fundierte Begründung für die Behauptung, es sei eine Beeinträchtigung dieses Nachbarbestandes durch Wind nicht auszuschließen. Dass zum Zeitpunkt des von der Arge Naturschutz vorgenommenen Lokalaugenscheins starker Westwind geherrscht habe und die windabschwächende Wirkung dreier Bäume beobachtet worden sei, besagt für sich noch nichts über eine Windgefährdung des Nachbarbestandes für den Fall einer Beseitigung dieser Bäume.
Führt die beantragte Rodung aber nicht zur Gefahr einer Beeinträchtigung des nachbarlichen Waldes des Beschwerdeführers, so bewegt sich sein weiteres, gegen die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei ebenso wie auch das gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde gerichtete Vorbringen außerhalb der dem Beschwerdeführer forstgesetzlich gewährleisteten Rechte. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100051.X00Im RIS seit
31.12.2003