TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/28 KI-7/97

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Tir NaturschutzG 1991 §32 Abs7
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof infolge Ablehnung der Zuständigkeit in derselben Sache; Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen - der Sache nach über ein Einlösungsbegehren nach dem Tir NaturschutzG 1991 absprechenden - Bescheid der Tir Landesregierung; sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nur hinsichtlich der Festsetzung (der Höhe) einer Entschädigung

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des J P gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991, Z U-12.186/24, zuständig.

Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Z92/10/0423, wird aufgehoben.

Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Antragsteller erwarb im Juni 1990 das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zirl als Gewerbe- und Industriegebiet (Aufschließungsgebiet) gewidmete Grundstück 459/2 im Ausmaß von 7.049 m² um den Kaufpreis von ATS 850,-- pro m², insgesamt somit um einen Betrag von ATS 5,991.650,--.

1.2.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 1990 suchte der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Vorlage von Projektunterlagen um die Erteilung der naturschutz- und der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erschließung dieses Grundstückes durch Errichtung einer Brücke über den Gießen an.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1991 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung. Begründend wird dazu ausgeführt, beim in Rede stehenden Grundstück handle es sich zwar um ein Feuchtgebiet gemäß §6b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975, in der Fassung der Novelle LGBl. 52/1990. Mit Rücksicht auf die geltend gemachten regionalwirtschaftlichen Interessen an der Erschließung der als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmeten Grundfläche sei die Bezirkshauptmannschaft jedoch zur Auffassung gelangt, dass langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur überstiegen.

1.2.2. Auf Grund einer vom Landesumweltanwalt erhobenen Berufung änderte die Tiroler Landesregierung diese Entscheidung mit Bescheid vom 18. Juli 1991 dahin ab, dass dem Antragsteller die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt wurde.

1.3.1. Mit Schreiben vom 23. August 1991 richtete der Antragsteller an die Tiroler Landesregierung das Begehren,

"das Land Tirol möge die Grundparzelle 459/2 KG Zirl gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §32 Abs1 und 7 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 einlösen und eine Entschädigung von S 10,573.500,-- zuerkennen".

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Erschließung der in Rede stehenden Grundparzelle diese als Gewerbe- und Industriegebiet (Aufschließungsgebiet) gewidmete Liegenschaft für den Antragsteller auf Dauer ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren habe.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 wurde diesem

"Antrag gemäß §32 Abs1 und Abs7 ... TNSchG

keine Folge gegeben".

Begründend wird dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass nach §32 Abs1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. 29 (im Folgenden kurz: TNSchG), ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nur dann gegeben sei, wenn durch eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet, zu einem Ruhegebiet, zu einem geschützten Landschaftsteil oder zu einem Naturschutzgebiet erklärt wurde, ein Grundstück in seiner Ertragskraft oder Bewirtschaftbarkeit erheblich gemindert werde, soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der entsprechenden Verordnung ergeben. Im vorliegenden Fall sei die mangelnde Verwendbarkeit des Grundstücks jedoch nicht auf eine solche Verordnung zurückzuführen (, sondern auf die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung), sodass die Bestimmungen des §32 TNSchG keine Anwendung fänden und somit mangels gesetzlicher Grundlage eine Entschädigung gemäß §32 Abs7 TNSchG nicht zuerkannt werden könne.

1.3.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. Juni 1992, B44/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423, mit folgender Begründung zurück:

Für die "Festsetzung der Entschädigung" nach §32 Abs7 TNSchG 1991 würden die Abs5 und 6 sinngemäß gelten. Nach §32 Abs5 TNSchG habe die Landesregierung die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Der Entschädigungswerber könne gemäß Abs6 binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen sei, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages trete der Bescheid der Landesregierung außer Kraft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die "Null-Festsetzung", die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde, ein. Damit bestehe auch in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das habe zur Folge, dass der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft werde (Hinweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, und vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0112). Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in §32 Abs7 TNSchG umfasse auch den Einlösungsanspruch als solchen und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handle sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe, wodurch eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden werde. Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben sei, fehle dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung der Beschwerde.

1.4.1. Daraufhin richtete der Antragsteller an das Bezirksgericht Telfs das folgende, als "I. Wiedereinsetzungsantrag II. Neufestsetzungsantrag" bezeichnete Begehren:

"Unter dem Eindruck des vom Verwaltungsgerichtshof erlassenen Zurückweisungsbeschlusses stellt Herr J P hiermit durch seinen bevollmächtigten Vertreter an das angerufene Bezirksgericht höflich den

Antrag,

ihm gemäß §17 AußStrG, §§146 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in §32 Abs6 und 7 TNSchG 1991 normierten Frist, die Einlösung des GST 459/2 Grundbuch 81313 Zirl durch das Land Tirol gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu beantragen, zu bewilligen.

... Gleichzeitig holt Herr J P die versäumte Prozeßhandlung nach und stellt durch seinen bevollmächtigten Vertreter an das angerufene Berzirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, den

A n t r a g ,

die Einlösung des GST 459/2 Grundbuch 81313 Zirl durch das Land Tirol gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §32 Abs1 und 7 TNSchG 1991 anzuordnen und die dem Antragsteller vom Land Tirol für das Einlösungsgrundstück zu leistende angemessene Entschädigung mit dem Betrag von S 10,573.500,-- festzusetzen."

Über dieses Begehren hat das Bezirksgericht Telfs den folgenden Beschluss vom 9. Jänner 1995 gefasst:

“1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß §17 AußStrG, §§146 ff ZPO stattgegeben.

2. Der Antrag auf Anordnung der Einlösung des Grundstückes 459/2, Grundbuch 81313 Zirl durch das Land Tirol, und Festsetzung der Entschädigung mit einem Betrag von S 10,573.500,-- wird abgewiesen."

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in §32 Abs7 TNSchG auch den Einlösungsanspruch als solchen umfasse und es sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit handle. Wenn man dem folge, dann müsse davon ausgegangen werden, dass die Einlösung keine Form der Enteignung sei; die Anordnung von Enteignungen sei nämlich ausschließlich den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Vielmehr müsse die Einlösung eines Grundstückes als Form der Entschädigung betrachtet werden. Der Antragsteller habe also die Wahl, ob er nur Schadenersatz für die Nutzungsbeschränkung in Form einer Entschädigung oder zugleich auch die Einlösung des für ihn wertlos gewordenen Grundstückes verlange. Der Antrag auf Anordnung der Einlösung und Festsetzung der Entschädigung sei jedoch abzuweisen, was einer "Null-Festsetzung" gleichkomme. Dies deshalb, weil im §32 Abs1 TNSchG Entschädigungen nur vorgesehen seien, wenn eine Verordnung oder ein Bescheid eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung zur Folge hätten. §32 TNSchG könne auf den hier vorliegenden Sachverhalt weder im Wege einer extensiven Interpretation noch im Wege einer Analogie angewendet werden. Da es sich hier um eine Enteignung durch Gesetz handle, stimmten die maßgeblichen Voraussetzungen der Sachverhalte nicht überein; dies mache eine analoge Anwendung des §32 TNSchG unmöglich, weil das TNSchG einen Fall der Enteignung durch Gesetz nicht regle.

1.4.2. Auf Grund des vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurses hob das Landesgericht Innsbruck die Entscheidung des Erstgerichtes mit Beschluss vom 24. Februar 1995 als nichtig auf, erklärte das gesamte bisherige Verfahren für nichtig und wies die Anträge des Antragstellers zurück. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Landesregierung habe mit Bescheid vom 19. November 1991 den Antrag auf Einlösung des Grundstückes gemäß §32 Abs1 und 7 TNSchG durch das Land Tirol und auf Zuerkennung einer Entschädigungssumme von ATS 10,573.500,-- abgewiesen. Bereits mit dieser Entscheidung sei der Anspruch des Antragstellers auf Einlösung des Grundstückes dem Grunde nach - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §32 TNSchG, sohin der Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigungssumme nach §32 Abs7 TNSchG - verneint worden. Während ein Begehren nach §32 Abs1 TNSchG direkt auf die Gewährung einer Entschädigung abziele, gliedere sich der Anspruch nach Abs7 in den Anspruch auf Einlösung und in den auf eine angemessene Entschädigung. Die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung, die durch das Land mit eigenem Bescheid erfolge, sofern eine gütliche Einigung darüber nicht zustandekomme, bedinge, dass vorerst dem Grunde nach über den Anspruch auf Einlösung abgesprochen würde; ein Entschädigungsanspruch könne nämlich erst dann bestehen, wenn über den Einlösungsanspruch positiv erkannt wurde. Über den Einlösungsanspruch dem Grunde nach könnten jedoch nur die Verwaltungsbehörden selbst absprechen; eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte darüber würde einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden bedeuten. Dies ergebe sich aus §32 Abs7 TNSchG, in dem klar zum Ausdruck komme, dass die sinngemäße Anwendung der Abs5 und 6, in denen die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert sei, nur "für die Festsetzung der Entschädigung" gelte, nachdem der Einlösungsanspruch gegenüber dem Land bereits bejaht worden sei. Diese sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei durchaus mit deren Zuständigkeit im Enteignungsverfahren vergleichbar, in dem es zuerst den Verwaltungsbehörden obliege, über den Grundtatbestand der Enteignung zu entscheiden, und erst bei Bejahung dieser Grundvoraussetzung die Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme möglich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Entscheidung vom 26. September 1994 das Rekursgericht keinesfalls gebunden sei, umfasse die Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach §32 TNSchG nicht auch die Entscheidung über den Einlösungsanspruch dem Grunde nach. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte könne nämlich nicht darin liegen, bei Bejahung eines solchen Anspruchs - und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des §32 TNSchG (Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit) - die Einlösung eines Grundstücks durch eine Behörde der Verwaltung zwingend anzuordnen. Es könne nicht dem Willen des (Landes-)Gesetzgebers entsprechen, in einer an sich verwaltungsrechtlichen Angelegenheit, in der nach dem Gesetz für einen Teilbereich die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen sei, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, den Verwaltungsbehörden derartige Pflichten, die nach deren im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht bestünden, aufzuzwingen.

Nach §42 Abs1 JN habe das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Das Gleiche habe seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar werde. Die Entscheidung über den Einlösungsanspruch im Sinne des §32 Abs7 TNSchG obliege den Verwaltungsbehörden und die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte über die Höhe des Entschädigungsanspruchs greife erst nach Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach. Das Begehren des Antragstellers ziele jedoch in erster Linie auf die Einlösung des Grundstücks 459/2 KG Zirl. Daher seien mangels Zulässigkeit des Rechtsweges sowohl die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben als auch das gesamte bisherige Verfahren für nichtig zu erklären; weiters seien ua. auch die Anträge auf Einlösung des Grundstückes 459/2 Grundbuch 81313 Zirl durch das Land Tirol und auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung mit dem Betrag von ATS 10,573.500,-- gemäß §1 und §42 JN zurückzuweisen.

1.4.3. Mit Beschluss vom 29. Jänner 1997 gab der Oberste Gerichtshof dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller mache ausschließlich den in §32 Abs7 TNSchG vorgesehenen Anspruch auf Einlösung seines Grundstücks geltend, den die Tiroler Landesregierung mit Bescheid abgewiesen habe. Strittig sei, ob in diesem Fall die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach §32 Abs6 und Abs7 dritter Satz TNSchG gegeben sei.

Zur Frage, ob die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes auch für den von der Verwaltungsbehörde bereits dem Grunde nach abgewiesenen Anspruch auf Einlösung des Grundstücks oder nur für die nach Bejahung dieses Anspruchs zu bemessende Entschädigung gegeben sei, liege bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Viele Gesetze sähen vor, dass im Fall einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffes nicht nur eine Entschädigung für Wertminderung des (Rest-)Grundstückes zuzuerkennen sei, sondern dass der Enteignete (Beeinträchtigte) die Einlösung des wirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig nutzbaren (Rest-)Grundstückes gegen Zuerkennung eines Einlösungsbetrages begehren könne. Bei gleichem Sinngehalt werde an Stelle des Wortes "einlösen" in §31 Abs3 ForstG und in §37 Abs1 Krnt StraßenG LGBl. 1991/72 der Ausdruck "ablösen", in §172 Abs2 BergG das Wort "übernehmen" verwendet. Damit stelle sich aber sofort das Problem, ob die Entscheidung über die Einlösung von (Rest-)Grundstücken unter Gewährung eines Einlösungsbetrages geteilt beurteilt werden müsse, sodass die Frage der Einlösung eine solche über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und nur die Zuerkennung des Einlösungsbetrages eine Entscheidung über die Entschädigung sei, oder ob, da Einlösung und Zuerkennung eines Einlösungsbetrages an Stelle der Entschädigung für die (Rest-)Grundwertminderung treten, auch die Beurteilung der Voraussetzungen für die Einlösung eine solche der Entschädigung sei und unter die sukzessive Kompetenz falle. Aus einer allfälligen Überschrift der gesetzlichen Bestimmungen allein lasse sich kein zwingender Schluss für die Beurteilung ziehen. So fänden sich Einlösungsvorschriften in Paragraphen, die überhaupt keine Überschrift aufwiesen (so etwa §13 Abs2 Sbg LandesstraßenG LGBl. 1972/119, §99 Abs2 LuftfahrtG, §6 Güter- und SeilwegegrundsatzG, §15 Abs2 Wiener ElektrizitätswirtschaftsG LGBl. 1977/8); andere Einlösungsbestimmungen fänden sich tatsächlich unter der Überschrift "Entschädigung" (§18 Abs1 BStG, §31 Abs3 ForstG, §37 Abs1 Krnt StraßenG LGBl. 1991/72, §46 Abs2 Vlbg StraßenG LGBl. 1969/8, §33 Oö Natur- und LandschaftsschutzG LGBl. 1995/37, §25 Stmk NaturschutzG LGBl. 1976/65); auch die Überschrift "Entschädigung und Einlösung" (§48 Bgld Naturschutz und LandschaftspflegeG LGBl. 1991/27, §18 Nö NaturschutzG LGBl. 5500-3) werde verwendet. In die entgegengesetzte Richtung würden Überschriften wie "Enteignung" (§27 RohrleitungsG), "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§63 Tir StraßenG LGBl. 1989/13) und "Gegenstand der Enteignung" (§19 StarkstromwegeG, §19 Krnt ElektrizitätsG LGBl. 1969/47, §19 Nö StarkstromwegeG, LGBl. 7810-0 und §18 oö StarkstromwegeG LGBl. 1971/1)verweisen. Neutral zu werten wären Überschriften wie "Enteignungsverfahren" (§48 Nö EWG LGBl. 7800-0) und "Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen" (§69 WRG). Nur im Sbg NaturschutzG LGBl. 1991/1 werde schon in den Überschriften ausdrücklich zwischen Entschädigung (§41) und Einlösung (§42) unterschieden.

Wesentlicher erscheine schon der Inhalt einiger der angeführten gesetzlichen Normen. So ordne etwa §63 Abs5 Tir StraßenG an, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einlösung auf Antrag des Enteigneten auch die verbliebenen Grundstücksreste zu enteignen seien. In §18 Abs4 bis 7 Nö NaturschutzG, §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG und §33 Oö Natur- und LandschaftsschutzG werde im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit ausdrücklich zwischen Einlösung (keine Gerichtskompetenz) und Einlösungsbetrag (sukzessive Kompetenz) unterschieden. Eine ähnliche Differenzierung finde sich in §12 des StarkstromwegegrundsatzG BGBl. 1968/71 (Inhalt, Gegenstand und Umfang der Enteignung - Entschädigung).

Beide Höchstgerichte hätten bisher unterschiedlich, wenn auch mehrheitlich dahin judiziert, dass die Berechtigung zur Einlösung Gegenstand und Umfang der Enteignung betreffe und nur die Höhe des Einlösungsbetrages der sukzessiven Kompetenz der Gerichte unterliege.

In der Entscheidung 5 Ob 98/67 habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilte Auftrag, zu prüfen, ob eine Einlösung des ganzen Grundstückes iSd §13 Abs1 letzter Satz BStG in Betracht komme, nicht als gesetzwidrig erkannt werden könne. Denn in §13 BStG werde bestimmt, welche Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebühre. Dazu gehöre auch das Recht des Eigentümers, die Einlösung des ganzen Grundstückes zu verlangen, wenn der ihm nach der Enteignung verbleibende Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Einlösung des Restgrundstückes habe daher nichts mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und Umfang der Enteignung zu tun, sie beruhe vielmehr ausschließlich auf dem Anspruch des Enteigneten auf Schadloshaltung. Die Entscheidung des Landeshauptmannes über ein solches Begehren sei daher nicht gemäß §15 Abs3 erster Satz BStG mit Berufung anfechtbar. Wohl aber könne diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtes gemäß §15 Abs3 letzter Satz BStG begehrt werden, weil es sich dabei um die Feststellung des Betrages der Entschädigung handle.

In der Entscheidung 1 Ob 502/95 sei ein auf §19 Nö BauO 1976 gestützter Antrag auf Einlösung einer Teilfläche eines Grundstücks zu beurteilen gewesen, den der Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof habe den Beschluss des Rekursgerichtes bestätigt, das den in der Folge bei Gericht eingebrachten Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hatte. Gemäß §19 Abs1 Nö BauO habe die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert worden seien, dass ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert sei. Gemäß §19 Abs3 dieses Gesetzes gelte dessen §13 Abs4, 5 und 8 sinngemäß. Nach §13 Abs4 sei die Höhe einer Entschädigung nach Abs3 vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen sei keine Berufung zulässig, doch könne der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das auf Grund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig sei, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht trete die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft. Daraus folge, dass die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht komme, in denen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten werde. Nur in solchen Fällen könne der Grundeigentümer dann das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch das dazu berufene Organ der Gemeinde das Begehren auf Einlösung der näher bezeichneten Grundfläche abgewiesen, weil es der Auffassung gewesen sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundeinlösung lägen nicht vor. Daher sei die Festsetzung der dem Grundeigentümer bei Einlösung gebührenden Entschädigung allein schon deshalb gar nicht in Frage gekommen. Mangels eines Ausspruchs der Baubehörde über die Entschädigung für die - nicht vorgenommene - Grundeinlösung sei aber die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes von vornherein nicht gegeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bisher zur vergleichbaren Vorschrift des §18 Abs1 BStG einheitlich judiziert: Obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, liege bei der Beurteilung des Einlösungsbegehrens keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, sondern eine solche über den Umfang und den Gegenstand der Enteignung vor, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzusprechen sei (Hinweis auf die Entscheidungen VwSlg. 7321/A; VwSlg, 9049/A; ZfVB 1977/2/533). Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1990, Zl. 87/17/0176, sei ein Antrag auf Resteinlösung sachlich erledigt worden.

Es treffe allerdings zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die sukzessive Kompetenz auch dann angenommen habe, wenn Grund und Höhe des Entschädigungsbegehrens fraglich gewesen seien und die Verwaltungsbehörde schon den Grund, eine Entschädigung begehren zu können, mangels Vorliegens eines Nachteiles verneint habe (Hinweis auf die Entscheidungen VwSlg. 13.517/A; VwSlg. 13.791/A; zuletzt etwa Zl. 93/10/0112 und Zl. 94/04/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof habe im hier vorliegenden Fall mit Beschluss vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423, die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht. Die vom Verwaltungsgerichtshof als Beleg dafür zitierten Beschlüsse vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, und vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0112, seien in Fällen ergangen, in denen nicht Einlösungsansprüche, sondern Entschädigungsansprüche (nach §35 Sbg NSchG 1977 bzw. §25 Stmk NSchG 1976) geltend gemacht worden seien. Tatsächlich werde somit die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte auch für die Entscheidung über den von der Verwaltungsbehörde verneinten Einlösungsanspruch an sich bejahe, durch die von ihm zitierte Vorjudikatur nicht getragen.

In der Literatur werde die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §18 Abs1 BStG ausdrücklich gebilligt.

Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 78, 177, und Rummel, in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 212, billigten die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in den Fällen, in denen in einem Enteignungsgesetz dem Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Einlösung des Gesamtgrundstückes eingeräumt sei, allein die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte zuständig seien. Es handle sich dabei nämlich nicht um eine Frage der Entschädigung, sondern um eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung.

Auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 19, führe aus, dass der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes, obwohl er mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, doch keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung iSv §20 Abs3 Satz 2 BStG, sondern eine solche über den Umfang der Enteignung sei, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzusprechen sei.

Sowohl Rummel, in Rummel/Schlager (78 FN 45) und in Korinek/Pauger/Rummel (212 FN 93), als auch Brunner (aaO 19 FN 47) lehnten nach Anführung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 98/67 ab.

Der erkennende Senat könne - wie schon der 1. Senat in der Entscheidung 1 Ob 502/95 - die in der Entscheidung 5 Ob 98/67 vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten.

§32 TNSchG gewähre zwei Ansprüche, nämlich nach Abs1 auf Gewährung einer Entschädigung und nach Abs7 auf Einlösung eines Grundstücks. Nach dem Wortlaut des Abs7 letzter Satz sei bei Geltendmachung des Einlösungsanspruches die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht generell, sondern nur für die Festsetzung der Entschädigung vorgesehen. Eine derartige Entscheidung sei überhaupt nur dann denkbar, wenn bereits eine den Einlösungsanspruch an sich bejahende Entscheidung vorliege.

Diese Situation sei, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt habe, den Enteignungsverfahren vergleichbar, in denen die Entscheidung über den Grundtatbestand der Enteignung allein den Verwaltungsbehörden obliege, während die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nur dann in Frage komme, wenn die Grundvoraussetzung der Enteignung von den Verwaltungsbehörden bejaht worden sei.

Diese Konzeption liege auch dem hier zu beurteilenden §32 TNSchG zu Grunde. Es bestehe somit keine Veranlassung, den Einlösungsanspruch dem Entschädigungsanspruch gleichzuhalten. Vielmehr sei nach dem Wortlaut des §32 TNSchG für die Beurteilung des Einlösungsanspruchs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Diese Auslegung folge der sich aus verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen ergebenden Wertung, dass die Frage des Eigentumsüberganges an den Enteigner (Begünstigten) ausschließlich der Ingerenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu unterliegen habe. Dann könne es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentumsübergang auf Antrag des Enteigners oder des Enteigneten (des von der enteignungsgleichen Maßnahme Betroffenen) erfolge.

Das Rekursgericht habe somit den vom Erstgericht in der Sache erledigten Antrag zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im nunmehr vorliegenden, auf Art138 Abs1 litb B-VG und §46 Abs1 VerfGG 1953 gestützten Antrag vertritt der Antragsteller - nach Schilderung des obigen Sachverhaltes - die Meinung, es hätten in der vorliegenden Rechtssache sowohl der Verwaltungsgerichtshof (in nachprüfender Kontrolle des von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheides) als auch die ordentlichen Gerichte (im Verfahren über den vom Antragsteller unter dem Eindruck des seine Beschwerde zurückweisenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses erhobenen Wiedereinsetzungs- und Neufestsetzungsantrag) ihre Zuständigkeit verneint; es liege daher ein negativer Kompetenzkonflikt vor.

Der Antragsteller stellt beim Verfassungsgerichtshof das Begehren auf "Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes" sowie auf Aufhebung der "dem Erkenntnis (des Verfassungsgerichtshofes) entgegenstehenden behördlichen (gerichtlichen) Akte"; ferner beantragt er, "jener Gebietskörperschaft, deren Behörde (Gericht) die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, den Ersatz der dem Antragsteller hiedurch erwachsenen (näher bezifferten) Verfahrenskosten aufzuerlegen."

3. Der Oberste Gerichtshof legte die bezughabenden Akten vor, nahm jedoch davon Abstand, eine Äußerung zu erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof legte gleichfalls die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführt:

Der Verwaltungsgerichtshof teile aus folgenden Überlegungen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1997, 3 Ob 526/95, zum Ausdruck kommende Auffassung nicht:

Anspruchsvoraussetzung für die in §32 TNSchG 1991 geregelte Entschädigung sei die in der Erlassung einer Verordnung nach Abs1 lita und b bzw. eines Bescheides nach litc leg. cit. gelegene Eigentumsbeschränkung (zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung wird auf VfSlg. 9911/1983 verwiesen). Die Entscheidung über einen solchen Entschädigungsanspruch sei eine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iSd Art6 EMRK. Darüber müsse von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht" ("Tribunal") entschieden werden. Die nachprüfende Kontrolle einer nicht als Tribunal eingerichteten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof (allenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genüge in einem solchen Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht. Art6 EMRK erfordere, dass - wenigstens im Wege sukzessiver Kompetenz - ein Gericht die Befugnis habe, auf Grund eigener Tatsachenfeststellung über die Entschädigung zu entscheiden (Hinweis auf VfSlg. 13.979/1994).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in seiner Rechtsprechung zu landes-, insbesondere naturschutz- und raumordnungsrechtlichen Entschädigungsregelungen seit dem Beschluss VwSlg. 13.142(A)/1990, die Auffassung, dass der Begriff "Festsetzung" bzw. "Festlegung" der Entschädigung oder sinnverwandte Begriffe in einem weiten, die gänzliche Versagung der Entschädigung (die Entscheidung über das Entschädigungsbegehren schlechthin) umfassenden Sinn zu verstehen seien (Hinweis auf die Beschlüsse vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, 23. Oktober 1991, VwSlg. 13.517/A, 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0112, 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0185 und Zl. 90/10/0164, und vom 26. März 1996, Zlen. 96/05/0040, 0041).

Im Einklang mit dieser Auffassung habe der Verfassungsgerichtshof die durch §20 Abs4 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 und §28 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 begründete sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage als umfassende, den Fall der Verneinung des Entschädigungsanspruches dem Grunde nach durch die Verwaltungsbehörde einschließende, verstanden (Hinweis auf VfSlg. 13.807/1994, 13.979/1994 und 14.176/1995).

Der Verwaltungsgerichtshof sei von seiner früher - etwa zum Kärntner Elektrizitätsgesetz und zum NÖ Starkstromwegegesetz - vertretenen Auffassung, wonach auf Grund gesetzlicher Regelungen, die von der Festsetzung der Entschädigung oder des Entschädigungsbetrages sprechen bzw. nicht nach Grund und Höhe des Entschädigungsbetrages differenzieren, im Fall der Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden könnten, mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 19. März 1990 ausdrücklich abgegangen. Ob angesichts dieser Änderung der Rechtsprechung die Auffassung, die in den (vom OGH zitierten) zum Bundesstraßengesetz ergangenen Erkenntnissen (Hinweis auf VwSlg. 7321/A, VwSlg. 9049/A, ZfVB 1977/2/533) vertreten worden sei, noch aufrecht erhalten werden könne, sei im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erörtern, weil der das Enteignungsverfahren regelnde §20 BStG - anders als §32 TNSchG 1991 - ausdrücklich an die "Höhe der Entschädigung" anknüpfe.

Die Divergenz in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Enteignungen nach dem Bundesstraßengesetz einerseits und nach den verschiedenen landesgesetzlichen Konstruktionen andererseits, auf die der OGH hinweise, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Zum einen seien die gesetzlichen Konstruktionen unterschiedlich, zum anderen komme es im vorliegenden Fall nur auf die Zuständigkeit nach dem TNSchG an. Wenn der OGH seine Argumentation in der Darlegung münden lasse, dass die Situation "den Enteignungsverfahren vergleichbar (sei), in denen die Entscheidung über den Grundtatbestand der Enteignung allein den Verwaltungsbehörden obliegt, während die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nur dann in Frage kommt, wenn die Grundvoraussetzung der Enteignung von den Verwaltungsbehörden bejaht wurde", so werde damit der entscheidende Unterschied zwischen einem "normalen" Enteignungsverfahren und der Figur der materiellen Enteignung verkannt, denn bei letzterer gebe es eben definitionsgemäß gerade keinen förmlichen Abspruch über die Enteignung.

Die Entscheidung hänge nach dem oben Gesagten davon ab, ob der Bescheid der Landesregierung, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, sein Grundstück "gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung einzulösen", abgewiesen worden sei, eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch (dem Grunde nach) darstelle.

Dies sei nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen:

§32 Abs7 erster Satz TNSchG ordne einen bescheidmäßigen Abspruch der Verwaltungsbehörde über die Einlösung als solche nicht ausdrücklich an; im Hinblick darauf, dass der mit der zitierten Vorschrift normierten Verpflichtung des Landes ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch des Eigentümers korrespondiere, sei im Falle der Verweigerung der Einlösung ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu bejahen.

§32 Abs7 TNSchG verknüpfe die Einlösung nach dem ersten und die - mangels "gütlicher Einigung hierüber" zu leistende - Entschädigung nach dem zweiten Satz der Vorschrift auf eine solche Weise, dass in der verneinende Entscheidung über die Einlösung unmittelbar der (ebenfalls verneinende) Abspruch über die Entschädigung dem Grunde nach liege. Davon ausgehend handle es sich bei der Verweigerung der Einlösung um eine Entscheidung, die "civil rights" iSd Art6 EMRK betreffe. Aus den oben dargelegten Gründen halte der Verwaltungsgerichtshof daher eine Auslegung des Begriffes "Festsetzung der Entschädigung" in §32 Abs7 dritter Satz (iVm Abs6) TNSchG für geboten, die die (verneinende) Entscheidung über die Einlösung umfasse; andernfalls läge eine Entscheidung über das Entschädigungsbegehren vor, die der (sukzessiven) Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof teile auch nicht die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Verweigerung der Einlösung die Entscheidung über "Umfang und Gegenstand der Enteignung" darstelle bzw. dieser gleichzuhalten wäre. Die - im vorliegenden Zusammenhang insoweit einem Enteignungsakt gleichzuhaltende - Eigentumsbeschränkung würde nicht etwa durch die (Entscheidung über die) Einlösung - und umso weniger durch deren Verweigerung - bewirkt, sondern durch die Erlassung der Verordnung bzw. des Bescheides iSd §32 Abs1. Die Einlösung sei somit nicht als vom Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Eigentumsbeschränkung zu sehen; vielmehr handle es sich beim Einlösungsanspruch um die Rechtsfolge der Eigentumsbeschränkung in Gestalt der Erlassung einer Verordnung bzw. eines Bescheides. Umso weniger könne die Verweigerung der Einlösung als eigentumsbeschränkender Akt bzw. als "Entscheidung über Umfang und Gegenstand der Enteignung" gesehen bzw. diesen gleichgesetzt werden.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass §32 Abs7 TNSchG die Einlösung an den Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit und an ein Verlangen des Eigentümers knüpfe. Weder unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses zwischen Tatbestand und Rechtsfolge noch unter dem Gesichtspunkt der zwangsweisen Entziehung (Beschränkung) des Eigentums könne die Einlösung als "Entscheidung über Umfang und Gegenstand der Enteignung" gesehen bzw. dieser gleichgesetzt werden; umso weniger sei dies in Beziehung auf die Verweigerung der Einlösung der Fall.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:

1.1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Ein verneinender (negativer) Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG 1953 liegt ua. dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht in derselben Sache angerufen wurden und beide Gerichte die Entscheidung in der Sache abgelehnt haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre; mit anderen Worten: wenn sich eines der beiden Gerichte zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969 uva.).

1.2. Daher ist zum Einen zu untersuchen, ob der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht in "derselben Sache" ihre Zuständigkeit abgelehnt haben.

Dies ist der Fall:

Der Antragsteller hatte sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof - im Weg der Bekämpfung des abweislichen Bescheides der Tiroler Landesregierung mit Beschwerde nach Art130 Abs1 lita B-VG - als auch vor dem Bezirksgericht Telfs den Antrag gestellt, über sein Ansuchen um Einlösung des in Rede stehenden Grundstücks und um Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung nach den Bestimmungen des TNSchG zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die an ihn gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass zur Entscheidung über das "Entschädigungsbegehren", das der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich des Einlösungsanspruchs als solchen als auch hinsichtlich des "Einlösungsbetrags" als "eine einheitliche Angelegenheit" wertete, die ordentlichen Gerichte berufen seien. Das vom Antragsteller angerufene Bezirksgericht Telfs wiederum hatte zwar über den Antrag in der Sache entschieden, diese Sachentscheidung wurde jedoch nach Rekurs des Antragstellers vom Landesgericht Innsbruck in Anwendung des §42 Abs1 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgehoben. Einem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Begründung keine Folge gegeben, dass über den in Rede stehenden Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden sei.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Landesgericht Innsbruck als zweitinstanzliches sowie der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches ordentliches Gericht haben ihre Zuständigkeit - uzw. durch Verneinung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechts- bzw. Verwaltungsrechtsweges - abgelehnt. Die Prozessvoraussetzung der Identität der Sache ist somit gegeben.

2. Zum Anderen ist zu klären, ob eines der beiden Höchstgerichte seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Auch diese Prozessvoraussetzung liegt - wie die folgenden Ausführungen zeigen - vor.

2.1. §32 TNSchG hat folgenden Wortlaut:

“Entschädigung

(1) Hat

a) eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§10, 11, 13 oder 21 erklärt wurde,

b) eine Verordnung nach §25 Abs4 oder

c) ein Bescheid nach §18 Abs5 oder 6 oder nach §25 Abs1

eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die aus der Erfüllung der im §25 Abs6 und im §29 Abs3 litb festgesetzten Verpflichtungen erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Schutzgebiet nach den §§10, 11, 13 oder 21 oder in ein gemäß §25 Abs4 festgelegtes Gebiet einbezogen wurde, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 und nach der Tiroler Bauordnung zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im §28 Abs3 (Beginn der Auflegungsfrist) bzw. im §29 Abs3 (Zustellung der Verständigung) bezeichneten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn auf Grund einer Verordnung nach den §§10, 11, 13, 21 oder 25 Abs4 die Bewilligung zur Durchführung einer geplanten Baumaßnahme versagt wird.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt

a)

in den Fällen des Abs1 lita mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;

b)

in den Fällen des Abs1 litb mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides;

c)

in den Fällen des Abs2 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach §29 Abs3;

d)

in Fällen des Abs3 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bewilligung zur Durchführung der geplanten Baumaßnahme versagt wird.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die Vorschriften des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(6) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung.

(7) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs1 erwähnten Maßnahme für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs5 und 6 sinngemäß.”

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf den Wortlaut des §32 Abs7 TNSchG davon aus, dass zwischen der ausschließlich im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Frage der Einlösung eines Grundstückes, das behauptetermaßen durch eine der im Abs1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, einerseits und der allein im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung geregelten Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung unterschieden werden muss. Vor diesem Hintergrund kann es aber auch bei der im letzten Satz des Abs7 angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit der im Abs6 vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wiederum nur um die Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung gehen und nicht etwa auch um die Frage, ob dem Verlangen des Eigentümers nach Einlösung des in Rede stehenden Grundstückes zu entsprechen ist oder nicht; darüber zu entscheiden fällt vielmehr allein in die Zuständigkeit der Landesregierung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

2.2.2. Schon deshalb unterscheidet sich jedoch der hier vorliegende Fall von jenem, der mit dem Erkenntnis VfSlg. 14.176/1995 entschieden wurde und in dem der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass es nach dem Wortlaut des im damals zu entscheidenden Fall maßgeblichen §28 Abs4 des OÖ Naturschutzgesetzes ausgeschlossen sei, hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit zwischen der Frage des Bestehens des Anspruches auf Entschädigung und ("gegebenenfalls") jener des Ausmaßes der Entschädigung zu differenzieren. In diesem Licht braucht auf den weiteren Gesichtspunkt nicht näher eingegangen zu werden, dass es sich in dem mit oben genanntem Erkenntnis entschiedenen Fall nicht um die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für ein Grundstück, dessen Einlösung der Eigentümer begehrt hatte, sondern um die Bemessung des Ausmaßes der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die der Antragsteller durch die naturschutzbehördliche Feststellung eines Naturgebildes als Naturdenkmal behauptetermaßen erlitten habe, handelte.

2.2.3. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Äußerung gegen die unter Pkt. 2.2.1. vertretene Rechtsauffassung vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art6 EMRK vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Dies schon deshalb, weil die Prämisse der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich angestellten Überlegungen - die im §32 TNSchG geregelte Entschädigung finde ihre Anspruchsvoraussetzung in jener Eigentumsbeschränkung, die in der Erlassung einer Verordnung nach Abs1 lita und b bzw. eines Bescheides nach litc leg. cit. gelegen sei - im hier vorliegenden Zusammenhang nicht zutrifft: Der Anspruch auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat nämlich zur alleinigen Voraussetzung, dass dem vom betroffenen Eigentümer geltend gemachten Verlangen, ein Grundstück, das durch (bestimmte) naturschutzrechtliche Maßnahmen seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, gemäß §32 Abs7 TNSchG einzulösen, seitens des Landes Tirol entsprochen wird. Erst wenn über dieses Verlangen entschieden ist, stellt sich die weitere Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem antragstellenden Grundstückseigentümer eine Entschädigung zuzusprechen ist. Für die Entscheidung über das Verlangen, ein Grundstück in Anwendung des §32 Abs7 TNSchG einzulösen, erscheint aber auch die Möglichkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Handelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Art6 EMRK ausreichend (VfSlg. 11.500/1987). Auch aus dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis VfSlg. 13.979/1994 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Wie sich aus dem Spruch und aus der Begründung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 (siehe Pkt. I.1.3.1) zweifelsfrei ergibt, wurde damit der Sache nach über das Einlösungsbegehren abgesprochen und hat sich im Hinblick darauf für diese Behörde ein Abspruch über das Entschädigungsbegehren erübrigt.

3. Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991 zu entscheiden.

Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Z92/10/0423, entsprach sohin nicht dem Gesetz; er war daher aufzuheben.

4. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §52 VerfGG 1953 (vgl. zB VfSlg. 14.176/1995 mwN). Von den zugesprochenen Kosten entfallen ATS 3.000,-- auf die Umsatzsteuer.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Naturschutz, Entschädigung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI7.1997

Dokumentnummer

JFT_09999372_97K00I07_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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