RS OGH 1988/1/12 2Ob23/87

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

EKHG §9 B

Rechtssatz

Das Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes stellt einen Mangel in der Beschaffenheit der Anlage dar und ist somit der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzuzählen. Ein dadurch verursachter Unfall steht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung und wurde nicht durch das bloße Vorhandensein der technischen Eisenbahnanlage, sondern eben durch ihre mangelhafte Beschaffenheit mitverursacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058234

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0020OB00023_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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