Norm
ASVG §273Rechtssatz
Es ist eine offenkundige Tatsache, die Arbeitsplätze für einfache kaufmännische Tätigkeiten wie die einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Statistik, und ferner Registraturarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040025Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_010OBS00107_8700000_001