RS OGH 1988/1/12 10ObS107/87, 10ObS329/89, 10ObS172/90, 10ObS85/99v, 10ObS277/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §273
ZPO §269

Rechtssatz

Es ist eine offenkundige Tatsache, die Arbeitsplätze für einfache kaufmännische Tätigkeiten wie die einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Statistik, und ferner Registraturarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040025

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_010OBS00107_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten