RS OGH 1988/1/12 4Ob399/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

GewO 1973 §325

Rechtssatz

Ein Quasi - Markt ist eine Einrichtung, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild das Gepräge eines Marktes aufweist; die Beteiligung nur eines Anbieters (Teppichausstellung mit Verkauf) erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061342

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00399_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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