Norm
GewO 1973 §325Rechtssatz
Ein Quasi - Markt ist eine Einrichtung, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild das Gepräge eines Marktes aufweist; die Beteiligung nur eines Anbieters (Teppichausstellung mit Verkauf) erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061342Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00399_8700000_001